Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 114

C. Miet- und Pacht­zin­se

 

1Der Rein­er­lös der seit der Stel­lung ei­nes Be­geh­rens auf Grund­pfand­be­trei­bung bis zur Ver­wer­tung des Grund­stückes ein­ge­gan­ge­nen Miet- und Pacht­zin­se ist dem be­trei­ben­den Grund­pfand­gläu­bi­ger für sei­ne For­de­rung zu­zu­wei­sen oh­ne Rück­sicht dar­auf, ob der Er­lös des Grund­stückes ihm ge­nü­gen­de De­ckung bie­ten wür­de.

2Ha­ben meh­re­re Grund­pfand­gläu­bi­ger zu ver­schie­de­nen Zei­ten das Be­trei­bungs­be­geh­ren ge­stellt, so hat für die nach Stel­lung sei­nes Be­geh­rens fäl­lig wer­den­den Miet- und Pacht­zin­se der­je­ni­ge das Vor­recht, der den bes­sern Rang hat.

3Der Rein­er­lös der na­tür­li­chen Früch­te, die nach Stel­lung des Ver­wer­tungs­be­geh­rens be­zo­gen wur­den, so­wie der Er­lös ei­ner all­fäl­li­gen Aus­fall­for­de­rung (Art. 72 hier­vor) sind zum Grund­stück­s­er­lös hin­zu­zu­rech­nen und zur Be­frie­di­gung sämt­li­cher Pfand­gläu­bi­ger nach ih­rer Rang­ord­nung zu ver­wen­den.

BGE

122 III 88 () from 16. April 1996
Regeste: Abschlagszahlungen aus Miet- und Pachtzinsen im Falle mehrerer Betreibungen von Grundpfandgläubigern (Art. 95 Abs. 2 VZG). Betreiben mehrere Grundpfandgläubiger den Schuldner auf Verwertung des nämlichen Grundstückes, so kann derjenige unter ihnen, der sich darüber ausgewiesen hat, dass seine Forderung vom Schuldner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist, nur im Einverständnis mit allen anderen oder nach Aufstellung eines Kollokationsplanes Abschlagszahlungen aus Miet- und Pachtzinsen erhalten, in welchem Stadium auch immer die verschiedenen Betreibungen sich befinden.

132 III 437 () from 31. Januar 2006
Regeste: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung des Kollokationsplanes; Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (Art. 806 ZGB). Wie beim Konkurs nimmt der Gläubiger, der sich (als Faustpfandgläubiger) im Besitze eines Eigentümerschuldbriefs befindet, auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung - anstelle des nicht existierenden Grundpfandgläubigers - direkt an der Verteilung des Nachlassvermögens sowie der Miet- und Pachtzinse (Art. 806 Abs. 1 ZGB) teil (E. 4). Da letztere ab Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung von der Pfandhaft erfasst werden, bedarf es weder einer vorgängigen Grundpfandbetreibung noch eines ausdrücklichen Begehrens um Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (E. 5). Enthält das Lastenverzeichnis eines Grundstücks keine eindeutige Verfügung zum Umfang der Pfandhaft, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, kann es noch im Zeitpunkt der Auflegung der Verteilungsliste angefochten werden. Zulassung der Anfechtung wegen Fehlens genauer Angaben zu den seit der Bestätigung des Nachlassvertrags eingenommenen Mietzinsen und zu deren Verteilung (E. 6).

 

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