Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 115

D. Zu­ge­hör

 

1Der Er­lös für Zu­ge­hör­ge­gen­stän­de, die nur ein­zel­nen Grund­pfand­gläu­bi­gern ver­pfän­det wa­ren, ist aus­sch­liess­lich die­sen Gläu­bi­gern nach ih­rer Rang­ord­nung zu­zu­tei­len in der Wei­se, dass je­der die­ser Gläu­bi­ger für sei­ne For­de­rung zu­erst auf den Er­lös des Grund­stückes und erst, so­weit er dar­aus nicht be­frie­digt wird, auf den­je­ni­gen der Zu­ge­hör­ge­gen­stän­de an­ge­wie­sen wird. Ein all­fäl­li­ger Über­schuss die­ses Er­lö­ses fällt, wenn kei­ne Pfän­dun­gen be­ste­hen, dem Pfand­ei­gen­tü­mer zu.

2Die Ver­tei­lung des Er­lö­ses auf Grund­stück und Zu­ge­hör er­folgt, wenn letz­te­re nicht ge­son­dert ver­wer­tet wor­den ist (Art. 27 hier­vor), nach dem Ver­hält­nis ih­rer rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten Schät­zung.

BGE

96 III 126 () from 30. Oktober 1970
Regeste: Klage der Baupfandgläubiger gegen vorgehende Pfandgläubiger auf Ersatz des bei der Pfandverwertung in einer Grundpfandbetreibung oder in einem Konkurs erlittenen Verlusts aus dem Verwertungsanteil der Beklagten; örtliche Zuständigkeit (Art. 841 Abs. 1 ZGB, Art. 117 Abs. 1 und 132 VZG). Solche Klagen sind unabhängig davon, ob sie innert der vom Betreibungsamt bzw. von der Konkursverwaltung nach Art. 117 Abs. 1 VZG angesetzten Frist oder erst nach Ablauf dieser Frist eingeleitet werden, am Orte anzubringen, wo das Baugrundstück oder, wenn mehrere Grundstücke zusammen überbaut und verwertet wurden, der wertvollste Teil der Grundstücke liegt (Art. 51 Abs. 2 SchKG).

 

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