Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 117

F. Be­strei­tung durch Bau­hand­wer­ker

 

1Kom­men bei der Ver­tei­lung Pfand­for­de­run­gen von Bau­hand­wer­kern oder Un­ter­neh­mern (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB1 ) zu Ver­lust, so setzt das Be­trei­bungs­amt den letz­te­ren ei­ne Frist von zehn Ta­gen an, um beim Ge­richt des Be­trei­bungs­or­tes einen all­fäl­li­gen An­spruch auf De­ckung aus dem den vor­ge­hen­den Pfand­gläu­bi­gern zu­fal­len­den Ver­wer­tungs­an­teil (Art. 841 Abs. 1 ZGB2) ein­zu­kla­gen.

2Wird der Pro­zess in­ner­halb die­ser Frist an­hän­gig ge­macht, so bleibt die Ver­tei­lung hin­sicht­lich des strei­ti­gen An­teils bis zu güt­li­cher oder recht­li­cher Er­le­di­gung des Pro­zes­ses auf­ge­scho­ben. Wenn und so­weit die Kla­ge gut­ge­heis­sen wird, hat das Be­trei­bungs­amt den Baupfand­gläu­bi­ger die ih­nen auf Grund des Ur­teils zu­kom­men­den Be­treff­nis­se aus dem Ver­wer­tungs­an­teil des vor­ge­hen­den un­ter­le­ge­nen Pfand­gläu­bi­gers zu­zu­wei­sen.

3Ist bei der Stei­ge­rung das Pfand­recht des vor­ge­hen­den Pfand­gläu­bi­gers dem Er­stei­ge­rer über­bun­den wor­den, so wird der ob­sie­gen­de Baupfand­gläu­bi­ger bis zur Hö­he sei­nes An­spruchs auf De­ckung aus dem vor­ge­hen­den Pfand­recht ge­mä­ss dem er­gan­ge­nen Ur­teil in je­nes ein­ge­wie­sen. Zu die­sem Zwe­cke hat das Be­trei­bungs­amt die not­wen­di­gen Ein­tra­gun­gen im Grund­buch und in den Pfand­ti­teln von Am­tes we­gen zu ver­an­las­sen.

4Wird der Pro­zess nicht in­nert der an­ge­setz­ten Frist an­hän­gig ge­macht, so schrei­tet das Be­trei­bungs­amt oh­ne Rück­sicht auf die An­sprü­che der zu Ver­lust ge­kom­me­nen Bau­hand­wer­ker zur Ver­tei­lung.


1 SR 210
2 SR 210

BGE

83 III 138 () from 28. November 1957
Regeste: Bauhandwerkerpfandrecht. Geltendmachung im Konkurs des Grundeigentümers. Klage nach Art. 841 ZGB. 1. Auf Grund einer vor der Konkurseröffnung erfolgten vorläufigen Eintragung (Vormerkung gemäss Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Art. 22 Abs. 4 GBV) kann die Forderung als grundpfandgesichert im Lastenverzeichnis zugelassen werden, ohne dass es noch der förmlichen Errichtung des Pfandrechts durch definitive Grundbucheintragung bedürfte (Erw. 3). 2. Kommen die derart kollozierten Bauhandwerker bei der Verwertung des Pfandgrundstückes zu Verlust, so kann ihrer Klage gegen vorgehende Grundpfandgläubiger auf Deckung des Ausfalles nach Art. 841 ZGB nicht entgegengehalten werden, ihr vor dem Konkurse vorläufig eingetragenes Pfandrecht sei in der Folgezeit nicht definitiv eingetragen worden (Erw. 4). 3. Die übrigen Einreden gegen den gültigen Bestand des Pfandrechts bleiben den Beklagten gewahrt, namentlich auch hinsichtlich der rechtzeitigen und rechtwirksamen Vormerkung der Ansprüche der Kläger (Erw. 5).

96 III 126 () from 30. Oktober 1970
Regeste: Klage der Baupfandgläubiger gegen vorgehende Pfandgläubiger auf Ersatz des bei der Pfandverwertung in einer Grundpfandbetreibung oder in einem Konkurs erlittenen Verlusts aus dem Verwertungsanteil der Beklagten; örtliche Zuständigkeit (Art. 841 Abs. 1 ZGB, Art. 117 Abs. 1 und 132 VZG). Solche Klagen sind unabhängig davon, ob sie innert der vom Betreibungsamt bzw. von der Konkursverwaltung nach Art. 117 Abs. 1 VZG angesetzten Frist oder erst nach Ablauf dieser Frist eingeleitet werden, am Orte anzubringen, wo das Baugrundstück oder, wenn mehrere Grundstücke zusammen überbaut und verwertet wurden, der wertvollste Teil der Grundstücke liegt (Art. 51 Abs. 2 SchKG).

100 III 57 () from 30. März 1974
Regeste: 1. Art. 841 ZGB und Art. 117 VZG. Ist eine Klage aus Art. 841 ZGB nur gegen den vorgehenden Grundpfandgläubiger oder auch gegen allfällige am Grundpfandtitel berechtigte Faustpfandgläubiger zu richten? Da es nicht Sache der Aufsichtsbehörden ist, hierüber zu entscheiden, ist die Auszahlung des streitigen Anteils am Verwertungserlös bis zum Abschluss des Bauhandwerkerprozesses aufzuschieben und der entsprechende Betrag zu hinterlegen (Erw. 1 und 2). 2. Die Betreibungs- und Konkursämter sind berechtigt, sich im Beschwerde- und Rekursverfahren vor den Aufsichtsbehörden durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (Erw. 3).

105 II 11 () from 29. Januar 1979
Regeste: Art. 841 Abs. 2 ZGB; örtliche Zuständigkeit. Die Klage der Bauhandwerker gegen den vorgehenden Pfandgläubiger, der seinen Pfandtitel veräussert hat, auf Ersatz des bei der Pfandverwertung erlittenen Verlusts ist dort anzubringen, wo das Baugrundstück oder, wenn mehrere Grundstücke zusammen überbaut und verwertet wurden, der wertvollste Teil der Grundstücke liegt.

110 III 75 () from 9. November 1984
Regeste: Verteilung des Erlöses einer Grundpfandverwertung; Sicherstellung der Ansprüche der Baupfandgläubiger (Art. 117 VZG). Der den Baupfandgläubigern vorgehende Pfandgläubiger, der die Freigabe eines Teils des ihm gemäss Verteilungsplan zustehenden Betreffnisses verlangt mit der Begründung, es sei nicht sein ganzer Anteil am Verwertungserlös streitig, hat darzutun, in welchem Umfang die Sicherstellung von Ansprüchen der Baupfandgläubiger im Sinne von Art. 117 Abs. 2 VZG zum Tragen gekommen sei; er hat mit andern Worten darzulegen, welche Ansprüche Bauhandwerker und Unternehmer rechtzeitig beim Richter des Betreibungsortes eingeklagt haben und welche Prozesse dort noch hängig sind. Das Betreibungsamt darf nicht mehr zurückbehalten als die Summe der in diesem Sinne streitigen Ansprüche der Baupfandgläubiger und einen angemessenen Betrag für Zinsen, Prozessentschädigungen und den obsiegenden Baupfandgläubigern unter Umständen zu ersetzende Prozesskostenvorschüsse.

 

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