Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 127

V. Le­gi­ti­ma­ti­on zur An­fech­tung der Las­ten­ver­zeich­nis­se

 

1Die Kur­rent­gläu­bi­ger sind zur An­fech­tung der Las­ten­ver­zeich­nis­se über die Grund­stücke (Art. 125 hier­vor) nicht be­rech­tigt, so­weit es sich nur um die Fra­ge des Vor­ran­ges ei­nes Pfand­gläu­bi­gers vor dem an­dern han­delt, und sie kön­nen sich auch nicht ei­ner sol­chen von ei­nem Pfand­gläu­bi­ger ge­gen einen an­dern an­ge­streng­ten Kol­lo­ka­ti­ons­kla­ge an­sch­lies­sen.

2Will ein Pfand­gläu­bi­ger nur den Rang ei­nes an­dern be­strei­ten, so hat er nur ge­gen die­sen und nicht auch gleich­zei­tig ge­gen die Mas­se zu kla­gen.

BGE

96 III 74 () from 16. Februar 1970
Regeste: Lastenbereinigung im Konkurs. 1. Frist für die Anfechtung des mit dem Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegten und eines nachträglich abgeänderten Lastenverzeichnisses durch Klage oder Beschwerde (Art. 250 Abs. 1 SchKG). Die Vorschriften über die Betreibungsferien und deren Einfluss auf den Ablauf der Fristen (Art. 56 und 63 SchKG) sind im Konkurs nicht anwendbar (Erw. 1). 2. Sind die Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Rangverhältnisses zwischen Grundpfandrechten zwingender Natur? (Erw. 2). 3. Voraussetzungen, unter denen der Kollokationsplan, namentlich ein dazu gehörendes Lastenverzeichnis, nachträglich abgeändert werden darf. Fall der nachträglichen Berichtigung des dem Lastenverzeichnis zugrunde liegenden Grundbuchauszugs (Erw. 3). Bereinigungsverfahren im Falle, dass die erfolgte Abänderung des Lastenverzeichnisses nur das Rangverhältnis zwischen Grundpfandrechten betrifft. Verzicht auf die öffentliche Bekanntmachung der Auflegung des abgeänderten Lastenverzeichnisses (Erw. 1, 4). Entsprechende Anwendung der für die Lastenbereinigung im Konkurs grundsätzlich nicht geltenden Art. 37 und 39 VZG. Behandlung einer Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis als Bestreitung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 VZG (Erw. 4).

115 III 68 () from 26. Januar 1989
Regeste: Kollokationsklage gegen einen Mitgläubiger (Art. 250 SchKG). Das Interesse an der Kollokationsklage, mit der die Zulassung eines andern Gläubigers bestritten wird, fällt mit der vollständigen Befriedigung des klagenden Gläubigers nicht dahin.

 

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