Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 130c

3. Las­ten­ver­zeich­nis. Kol­lo­ka­ti­ons­plan

 

1Im Las­ten­ver­zeich­nis (Art. 125 hier­vor) sind nicht nur die Be­las­tun­gen des An­teils, son­dern auch die­je­ni­gen des Grund­stücks selbst auf­zu­füh­ren, und zwar ge­trennt.

2Pfand­for­de­run­gen, die das Grund­stück als gan­zes be­las­ten, sind mit dem auf den Ge­mein­schuld­ner ent­fal­len­den Teil­be­trag, bei So­li­dar­haf­tung des Ge­mein­schuld­ners mit ih­rem Ge­samt­be­trag, als un­ge­si­cher­te For­de­run­gen zu kol­lo­zie­ren (Art. 61 Abs. 1 KOV2); dies für den Fall, dass die Ei­ni­gungs­ver­hand­lun­gen nach Ar­ti­kel 130e hier­nach und Ar­ti­kel 73e hier­vor so­wie die Ver­stei­ge­rung des Mit­ei­gen­tumsan­teils des Ge­mein­schuld­ners zu den nach Ar­ti­kel 130f hier­nach und Ar­ti­kel 73g hier­vor gel­ten­den Be­din­gun­gen er­geb­nis­los blei­ben.3


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).
2 SR 281.32
3 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

BGE

102 III 49 () from 5. Juli 1976
Regeste: Verwertung von Miteigentumsanteilen im Konkurs.

115 III 120 () from 21. August 1989
Regeste: Verwertung eines im Miteigentum stehenden, als ganzes verpfändeten Grundstücks (Art. 73e, 73f, 106a VZG). Ist über einen Miteigentümer des Grundstücks der Konkurs eröffnet und gegen einen weiteren Miteigentümer die Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet worden, so kann das als ganzes verpfändete Grundstück im Konkurs nicht versteigert werden; vielmehr muss in der Betreibung auf Grundpfandverwertung die Verwertung angeordnet werden (E. 1b). Zuständigkeit der zweiten Gläubigerversammlung zur Anordnung der Verwertung (Art. 243 Abs. 3 SchKG). Die Verwertung eines Grundstücks kann grundsätzlich nur aufgrund eines Beschlusses der zweiten Gläubigerversammlung erfolgen (E. 2).

 

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