Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 130e

5. Vor­ge­hen bei Pfand­be­las­tung des Grund­stücks als sol­chem

 

Ist nach dem Er­geb­nis des Las­ten­be­rei­ni­gungs­ver­fah­rens das Grund­stück als gan­zes pfand­be­las­tet, so sind die Ar­ti­kel 73e und 73f hier­vor ent­spre­chend an­wend­bar.


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

BGE

102 III 49 () from 5. Juli 1976
Regeste: Verwertung von Miteigentumsanteilen im Konkurs.

115 III 120 () from 21. August 1989
Regeste: Verwertung eines im Miteigentum stehenden, als ganzes verpfändeten Grundstücks (Art. 73e, 73f, 106a VZG). Ist über einen Miteigentümer des Grundstücks der Konkurs eröffnet und gegen einen weiteren Miteigentümer die Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet worden, so kann das als ganzes verpfändete Grundstück im Konkurs nicht versteigert werden; vielmehr muss in der Betreibung auf Grundpfandverwertung die Verwertung angeordnet werden (E. 1b). Zuständigkeit der zweiten Gläubigerversammlung zur Anordnung der Verwertung (Art. 243 Abs. 3 SchKG). Die Verwertung eines Grundstücks kann grundsätzlich nur aufgrund eines Beschlusses der zweiten Gläubigerversammlung erfolgen (E. 2).

 

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