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Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstückenvom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)1Alle mit den Bestimmungen dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Verordnungsvorschriften und Anweisungen werden aufgehoben. 2Insbesondere wird die Verordnung des Bundesgerichtes vom 21. Dezember 19161 betreffend die von den Betreibungs- und Konkursämtern anzumeldenden Eintragungen und Vormerkungen im Grundbuch aufgehoben und Artikel 74 Absatz 3 KOV2 durch Artikel 69 Absatz 3 hiervor abgeändert. |