Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 14

F. Früch­te

 

1Die hän­gen­den und ste­hen­den Früch­te so­wie die lau­fen­den Miet- und Pacht­zin­se gel­ten von Ge­set­zes we­gen als mit dem Grund­stück ge­pfän­det (Art. 102 Abs. 1 SchKG). Sie sind da­her in der Pfän­dungs­ur­kun­de nicht als be­son­de­re Pfän­dungs­ob­jek­te auf­zu­füh­ren und kön­nen, so­lan­ge die Pfän­dung des Grund­stückes dau­ert, nicht mehr ge­son­dert ge­pfän­det wer­den. Von den be­ste­hen­den Miet- und Pacht­ver­trä­gen ist im­mer­hin in der Pfän­dungs­ur­kun­de Vor­merk zu neh­men.

2Wer­den die Früch­te oder Miet- und Pacht­zin­se vor der Pfän­dung des Grund­stückes ge­son­dert ge­pfän­det, so ist hier­von den Grund­pfand­gläu­bi­gern, gleich wie von der Pfän­dung des Grund­stückes (Art. 15 Abs. 1 Buchst. b hier­nach), An­zei­ge zu ma­chen.

BGE

94 III 8 () from 14. Februar 1968
Regeste: Arrestierung und Pfändung der Erträgnisse eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks. Unterhaltsbeiträge für den Schuldner. 1. Die periodischen Leistungen, die der Grundeigentümer vom Bauberechtigten und Mieter als Entgelt für die Benützung seinesGrundstücks erhält, fallen nicht unter den Begriff der Nutzniessung im Sinne von Art. 93 SchKG, sondern sind im vollen Betrage pfändbar (Erw. 1). 2. Solche Leistungen können auch insoweit gepfändet oder arrestiert werden, als sie noch nicht fällig sind, aber nur für die Dauer eines Jahres seit dem Pfändungs- bezw. Arrestvollzug (Erw. 2). 3. Abtretung eines Teils der Benützungsentschädigung an die Grundpfandgläubiger? Wahrung des Vorrechts dieser Gläubiger (Art. 806 ZGB). (Erw. 3). 4. Verwendung der gepfändeten oder arrestierten Erträgnisse für den Unterhalt des Schuldners (Art. 103 Abs. 2 SchKG; Erw. 4). Bemessung der Unterhaltsbeiträge nach den Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung. Abklärung der massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen. Auskunftspflicht des Schuldners. Berücksichtigung des Einkommens, das der Schuldner bei angemessener Tätigkeit erzielen kann. Berücksichtigung seiner Schulden, insbesondere seiner Grundpfandschulden? (Erw. 5). Dauer des Unterhaltsanspruchs; Anpassung der Unterhaltsbeiträge an veränderte Verhältnisse (Erw. 6).

 

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