Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 16

A. Im all­ge­mei­nen. Dau­er und Aus­übung

 

1Das Be­trei­bungs­amt sorgt von Am­tes we­gen, so­lan­ge die Pfän­dung be­steht, für die Ver­wal­tung und Be­wirt­schaf­tung des Grund­stückes (Art. 102 Abs. 3 SchKG), es sei denn, dass sich die­ses im Be­sit­ze ei­nes Drit­t­an­spre­chers be­fin­det.

2Die Ver­wal­tung geht auch dann auf das Be­trei­bungs­amt über, wenn sie vom Schuld­ner vor der Pfän­dung ver­trag­lich ei­nem Drit­ten über­tra­gen wor­den ist. Sie ver­bleibt beim Be­trei­bungs­amt auch wäh­rend ei­ner vor­läu­fi­gen Ein­stel­lung der Be­trei­bung (Rechts­s­till­stand, Nach­lass­stun­dung) und wäh­rend ei­nes dem Schuld­ner nach Ar­ti­kel 123 SchKG (Art. 143aSchKG) er­teil­ten Auf­schu­bes.1

3Die Ver­wal­tung und Be­wirt­schaf­tung kann auf Ver­ant­wor­tung des Be­trei­bungs­am­tes ei­nem Drit­ten, die Be­wirt­schaf­tung auch dem Schuld­ner selbst über­tra­gen wer­den. In letz­te­rem Fal­le hat der Schuld­ner im­mer­hin kei­ne be­son­de­re Ver­gü­tung zu be­an­spru­chen, so­fern ihm nach Ar­ti­kel 103 SchKG ein Teil der Früch­te oder des Er­lö­ses als Bei­trag an sei­nen Un­ter­halt über­las­sen wird.

4So­fern die Ver­wal­tung nicht ge­nü­gend Ein­nah­men ver­spricht, ist das Be­trei­bungs­amt be­rech­tigt, von dem Gläu­bi­ger für die Aus­la­gen Vor­schuss zu ver­lan­gen (Art. 105 SchKG).


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

BGE

94 III 8 () from 14. Februar 1968
Regeste: Arrestierung und Pfändung der Erträgnisse eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks. Unterhaltsbeiträge für den Schuldner. 1. Die periodischen Leistungen, die der Grundeigentümer vom Bauberechtigten und Mieter als Entgelt für die Benützung seinesGrundstücks erhält, fallen nicht unter den Begriff der Nutzniessung im Sinne von Art. 93 SchKG, sondern sind im vollen Betrage pfändbar (Erw. 1). 2. Solche Leistungen können auch insoweit gepfändet oder arrestiert werden, als sie noch nicht fällig sind, aber nur für die Dauer eines Jahres seit dem Pfändungs- bezw. Arrestvollzug (Erw. 2). 3. Abtretung eines Teils der Benützungsentschädigung an die Grundpfandgläubiger? Wahrung des Vorrechts dieser Gläubiger (Art. 806 ZGB). (Erw. 3). 4. Verwendung der gepfändeten oder arrestierten Erträgnisse für den Unterhalt des Schuldners (Art. 103 Abs. 2 SchKG; Erw. 4). Bemessung der Unterhaltsbeiträge nach den Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung. Abklärung der massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen. Auskunftspflicht des Schuldners. Berücksichtigung des Einkommens, das der Schuldner bei angemessener Tätigkeit erzielen kann. Berücksichtigung seiner Schulden, insbesondere seiner Grundpfandschulden? (Erw. 5). Dauer des Unterhaltsanspruchs; Anpassung der Unterhaltsbeiträge an veränderte Verhältnisse (Erw. 6).

117 III 33 () from 23. Januar 1991
Regeste: Art. 15 Abs. 2 SchKG; Art. 91 ff. VZG. Miet- und Pachtzinssperre. 1. Gesetzliche Grundlage der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken und insbesondere der Art. 91 ff. VZG betreffend Miet- und Pachtzinssperre (E. 2). 2. In der Betreibung auf Grundpfandverwertung kann die Miet- und Pachtzinssperre schon angeordnet werden, bevor der Grundpfandgläubiger das Verwertungsbegehren gestellt hat (E. 3).

120 III 138 () from 27. September 1994
Regeste: Grundpfandverwertung; ausserordentliche Verwaltungsmassnahme (Art. 18 Abs. 2 VZG). Die Verwaltung und Bewirtschaftung eines Pfandgegenstandes erlaubt dem Betreibungsamt selbst mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht, die zu verwertende Liegenschaft im Rahmen einer ausserordentlichen Verwaltungsmassnahme zu parzellieren (E. 2a und b). Darf das Betreibungsamt bei der Festlegung der Steigerungsbedingungen eine Neuparzellierung der Liegenschaft vornehmen? (E. 2c).

129 III 90 () from 8. Januar 2003
Regeste: Verwaltung des Pfandgegenstandes in der Betreibung auf Grundpfandverwertung; Unterscheidung zwischen der Zeit vor und nach Stellung des Verwertungsbegehrens (Art. 155 Abs. 1 und 102 Abs. 3 SchKG; Art. 94 und 101 VZG). Die Verwaltung nach Art. 94 VZG ist auf die dringlichen Sicherungsmassnahmen beschränkt, welche in dieser Bestimmung aufgezählt sind, währenddem die auf Art. 101 VZG gestützten Verwaltungsbefugnisse weiter gehen (E. 2). Baurechtszinsen können nicht mit laufenden Abgaben im Sinne von Art. 94 VZG verglichen werden (E. 3).

 

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