Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 18

II. Aus­ser­or­dent­li­che Ver­wal­tungs­mass­nah­men

 

1Er­for­dert die Ver­wal­tung die Füh­rung von Pro­zes­sen oder an­de­re, mit grös­se­ren Kos­ten ver­bun­de­ne oder sonst­wie aus­ser­ge­wöhn­li­che Mass­nah­men, so hat das Be­trei­bungs­amt, wenn Ge­fahr im Ver­zu­ge ist, von sich aus das Nö­ti­ge vor­zu­keh­ren, je­doch die be­trei­ben­den Gläu­bi­ger, ein­sch­liess­lich der Grund­pfand­gläu­bi­ger, die Be­trei­bung an­ge­ho­ben ha­ben (Art. 806 ZGB1), und den Schuld­ner un­ver­züg­lich von den ge­trof­fe­nen Mass­nah­men zu be­nach­rich­ti­gen, un­ter Hin­weis auf ihr Be­schwer­de­recht.

2Ist kei­ne Ge­fahr im Ver­zu­ge, so soll das Be­trei­bungs­amt die Gläu­bi­ger und den Schuld­ner vor­her um ih­re An­sicht be­fra­gen, un­ter An­set­zung ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist und un­ter For­mu­lie­rung ei­nes be­stimm­ten Vor­schla­ges über die zu tref­fen­den Mass­nah­men und die Art der Kos­ten­de­ckung, der bei un­be­nutz­tem Ab­lauf der Frist als an­ge­nom­men gilt. Ver­stän­di­gen sich Gläu­bi­ger und Schuld­ner über die Vor­nah­me an­de­rer Mass­nah­men, so hat das Be­trei­bungs­amt die ihm er­teil­ten In­struk­tio­nen zu be­fol­gen, vor­aus­ge­setzt, dass die Gläu­bi­ger einen all­fäl­lig er­for­der­li­chen Kos­ten­vor­schuss leis­ten oder dass sonst ge­nü­gend Mit­tel vor­han­den sind. Sind die Be­tei­lig­ten über das zu be­ob­ach­ten­de Ver­hal­ten nicht ei­nig, so er­sucht das Be­trei­bungs­amt die Auf­sichts­be­hör­de um die nö­ti­ge Wei­sung.


1 SR 210

BGE

120 III 138 () from 27. September 1994
Regeste: Grundpfandverwertung; ausserordentliche Verwaltungsmassnahme (Art. 18 Abs. 2 VZG). Die Verwaltung und Bewirtschaftung eines Pfandgegenstandes erlaubt dem Betreibungsamt selbst mit Zustimmung der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht, die zu verwertende Liegenschaft im Rahmen einer ausserordentlichen Verwaltungsmassnahme zu parzellieren (E. 2a und b). Darf das Betreibungsamt bei der Festlegung der Steigerungsbedingungen eine Neuparzellierung der Liegenschaft vornehmen? (E. 2c).

129 III 90 () from 8. Januar 2003
Regeste: Verwaltung des Pfandgegenstandes in der Betreibung auf Grundpfandverwertung; Unterscheidung zwischen der Zeit vor und nach Stellung des Verwertungsbegehrens (Art. 155 Abs. 1 und 102 Abs. 3 SchKG; Art. 94 und 101 VZG). Die Verwaltung nach Art. 94 VZG ist auf die dringlichen Sicherungsmassnahmen beschränkt, welche in dieser Bestimmung aufgezählt sind, währenddem die auf Art. 101 VZG gestützten Verwaltungsbefugnisse weiter gehen (E. 2). Baurechtszinsen können nicht mit laufenden Abgaben im Sinne von Art. 94 VZG verglichen werden (E. 3).

129 III 400 () from 29. April 2003
Regeste: Widerruf des in Anwendung der Art. 16 Abs. 3 und 94 Abs. 2 VZG erteilten Verwaltungsauftrags; Beschwerde des Verwalters. Der Dritte, der als Hilfsperson des Betreibungsamtes gestützt auf einen zur Hauptsache durch das Bundesrecht geregelten Auftrag die Verwaltung besorgt und dessen Entschädigung in letzter Instanz durch die kantonale Aufsichtsbehörde festgelegt wird, ist befugt, im Sinne der Art. 19 SchKG und 78 ff. OG Beschwerde zu führen und beispielsweise geltend zu machen, die Auflösung des Auftragsverhältnisses stelle einen Ermessensmissbrauch dar (E. 1). Aufhebung des mit einem Interessenkonflikt begründeten Widerrufs des Auftrags mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Konflikts (E. 3).

129 III 583 () from 4. April 2003
Regeste: Beschwerdeberechtigung auf dem Gebiet der Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot im Sinne von Art. 60 BGBB, wenn das betroffene Grundstück Gegenstand einer Zwangsvollstreckung bildet. Die Beschwerdeberechtigung gegen die Verweigerung oder Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot im Sinne von Art. 60 BGBB ergibt sich nicht aus dem kantonalen, sondern aus Bundesrecht (Art. 83 Abs. 3 BGBB). Sie ist an die Eigentümerstellung bzw. an die Eigenschaft als Erwerber des Grundstücks geknüpft (E. 3.1). Wenn ein gemischt genutztes Grundstück (landwirtschaftlich und nichtlandwirtschaftlich) Gegenstand eines Zwangsverwertungsverfahrens bildet, hat das Betreibungsamt, nachdem der Verkauf des Grundstücks verlangt worden ist, das Recht und sogar die Pflicht, um eine Bewilligung für die Abtrennung des nicht landwirtschaftlichen Teils nachzusuchen; im Fall der vollständigen oder teilweisen Verweigerung ist es auch befugt, Beschwerde zu erheben. Frage, ob der Eigentümer des Grundstücks für die Beschwerdeführung der Ermächtigung des Betreibungsamtes bedarf, offen gelassen, weil diese Bewilligung vorliegend erteilt worden ist (E. 3.2).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden