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Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)

Art. 19

C. Stel­lung des Schuld­ners

 

Der Schuld­ner kann bis zur Ver­wer­tung des Grund­stückes we­der zur Be­zah­lung ei­ner Ent­schä­di­gung für die von ihm be­nutz­ten Wohn- und Ge­schäfts­räu­me ver­pflich­tet noch zu de­ren Räu­mung ge­nö­tigt wer­den.