Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken
vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)
Art. 19
C. Stellung des Schuldners
Der Schuldner kann bis zur Verwertung des Grundstückes weder zur Bezahlung einer Entschädigung für die von ihm benutzten Wohn- und Geschäftsräume verpflichtet noch zu deren Räumung genötigt werden.