Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 20

D. Rech­nungs­füh­rung

I. Ver­wal­tungs­kos­ten

 

1Über die Kos­ten der Ver­wal­tung hat das Be­trei­bungs­amt ei­ne be­son­de­re Rech­nung zu füh­ren, die gleich­zei­tig mit der Ver­tei­lungs­lis­te den Be­tei­lig­ten zur Ein­sicht auf­zu­le­gen ist und der Be­schwer­de an die kan­to­na­len Auf­sichts­be­hör­den un­ter­liegt. Die­se ent­schei­den end­gül­tig, so­weit es sich nicht um die An­wen­dung der Ge­büh­ren­ver­ord­nung han­delt.1

2Die Ent­schä­di­gung, die ein Drit­ter für die Ver­wal­tung und Be­wirt­schaf­tung zu be­an­spru­chen hat (Art. 16 Abs. 3 hier­vor), wird im Streit­fal­le von den kan­to­na­len Auf­sichts­be­hör­den fest­ge­setzt.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

BGE

129 III 400 () from 29. April 2003
Regeste: Widerruf des in Anwendung der Art. 16 Abs. 3 und 94 Abs. 2 VZG erteilten Verwaltungsauftrags; Beschwerde des Verwalters. Der Dritte, der als Hilfsperson des Betreibungsamtes gestützt auf einen zur Hauptsache durch das Bundesrecht geregelten Auftrag die Verwaltung besorgt und dessen Entschädigung in letzter Instanz durch die kantonale Aufsichtsbehörde festgelegt wird, ist befugt, im Sinne der Art. 19 SchKG und 78 ff. OG Beschwerde zu führen und beispielsweise geltend zu machen, die Auflösung des Auftragsverhältnisses stelle einen Ermessensmissbrauch dar (E. 1). Aufhebung des mit einem Interessenkonflikt begründeten Widerrufs des Auftrags mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Konflikts (E. 3).

142 III 425 (5A_555/2015) from 7. April 2016
Regeste: Art. 9, Art. 17 SchKG; negative Zinsen auf einem Kontokorrent-Guthaben bei der Depositenanstalt; betreibungsrechtliche Beschwerde. Die Festlegung des Zinssatzes durch die Depositenanstalt für die auf einem Kontokorrent hinterlegten Vermögenswerte stellt keine Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorganes gemäss Art. 17 SchKG dar (E. 3).

 

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