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Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)

Art. 21

II. Ein­nah­men und Aus­ga­ben

 

1Über die aus der Ver­wal­tung ent­stan­de­nen Ein­nah­men und Aus­ga­ben hat das Be­trei­bungs­amt lau­fend ei­ne spe­zi­fi­zier­te Rech­nung zu füh­ren, die je­der­zeit vom Schuld­ner und den be­trei­ben­den Gläu­bi­gern ein­ge­se­hen wer­den kann und gleich­zei­tig mit der Ver­tei­lungs­lis­te zur Ein­sicht der Be­tei­lig­ten auf­zu­le­gen ist.

2Strei­tig­kei­ten wer­den von der Auf­sichts­be­hör­de be­ur­teilt.