Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 22

E. Früch­te und Er­träg­nis­se

 

1Der Er­lös der Früch­te und die ein­ge­gan­ge­nen Er­träg­nis­se sind in ers­ter Li­nie zur Be­strei­tung der Ver­wal­tungs­aus­la­gen und -kos­ten und zur Aus­rich­tung all­fäl­li­ger Bei­trä­ge an den Un­ter­halt des Schuld­ners und sei­ner Fa­mi­lie (Art. 103 Abs. 2 SchKG) zu ver­wen­den. Der Über­schuss ist nach Ab­lauf der Teil­nah­me­frist der Ar­ti­kel 110 und 111 SchKG und nach vor­he­ri­ger Auf­le­gung ei­nes pro­vi­so­ri­schen Ver­tei­lungs­pla­nes in pe­ri­odi­schen Ab­schlags­zah­lun­gen an die Be­rech­tig­ten zu ver­tei­len. Da­bei sind in ers­ter Li­nie die Grund­pfand­gläu­bi­ger zu be­rück­sich­ti­gen, de­ren vor der Ver­wer­tung der Früch­te an­ge­ho­be­ne Be­trei­bung auf Pfand­ver­wer­tung un­be­strit­ten ist.

2Reicht der Rein­er­lös der Früch­te und Er­träg­nis­se zur völ­li­gen De­ckung al­ler be­tei­lig­ten For­de­run­gen der Grund­pfand- und Pfän­dungs­gläu­bi­ger aus, so stellt das Be­trei­bungs­amt die Be­trei­bung von sich aus ein und nimmt die Schluss­ver­tei­lung vor, so­fern die Pfand­ver­wer­tungs­be­trei­bun­gen rechts­kräf­tig sind und für die Pfän­dungs­gläu­bi­ger die Teil­nah­me­frist ab­ge­lau­fen ist.

3Kommt es nicht zur Ver­wer­tung des Grund­stückes (Art. 121 SchKG), so ist ein all­fäl­li­ger Rein­er­lös der Früch­te und Er­träg­nis­se den dar­auf be­rech­tig­ten be­trei­ben­den Gläu­bi­gern aus­zu­rich­ten.

4Wird über den Schuld­ner der Kon­kurs er­öff­net, be­vor das Grund­stück ver­wer­tet ist, so wird der noch nicht ver­teil­te Rein­er­lös der Früch­te und sons­ti­gen Er­träg­nis­se nach den Ar­ti­keln 144-150 SchKG ver­teilt, so­fern die Fris­ten für den Pfän­dungs­an­schluss ab­ge­lau­fen sind (Art. 110 und 111 SchKG); ein Über­schuss fällt in die Kon­kurs­mas­se.1


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

BGE

94 III 8 () from 14. Februar 1968
Regeste: Arrestierung und Pfändung der Erträgnisse eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks. Unterhaltsbeiträge für den Schuldner. 1. Die periodischen Leistungen, die der Grundeigentümer vom Bauberechtigten und Mieter als Entgelt für die Benützung seinesGrundstücks erhält, fallen nicht unter den Begriff der Nutzniessung im Sinne von Art. 93 SchKG, sondern sind im vollen Betrage pfändbar (Erw. 1). 2. Solche Leistungen können auch insoweit gepfändet oder arrestiert werden, als sie noch nicht fällig sind, aber nur für die Dauer eines Jahres seit dem Pfändungs- bezw. Arrestvollzug (Erw. 2). 3. Abtretung eines Teils der Benützungsentschädigung an die Grundpfandgläubiger? Wahrung des Vorrechts dieser Gläubiger (Art. 806 ZGB). (Erw. 3). 4. Verwendung der gepfändeten oder arrestierten Erträgnisse für den Unterhalt des Schuldners (Art. 103 Abs. 2 SchKG; Erw. 4). Bemessung der Unterhaltsbeiträge nach den Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung. Abklärung der massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen. Auskunftspflicht des Schuldners. Berücksichtigung des Einkommens, das der Schuldner bei angemessener Tätigkeit erzielen kann. Berücksichtigung seiner Schulden, insbesondere seiner Grundpfandschulden? (Erw. 5). Dauer des Unterhaltsanspruchs; Anpassung der Unterhaltsbeiträge an veränderte Verhältnisse (Erw. 6).

109 III 65 () from 19. Mai 1983
Regeste: Verteilung der Mieterträgnisse aus einem verpfändeten Grundstück (Art. 806 Abs. 1 ZGB und Art. 22 VZG). Auf Art. 806 Abs. 1 ZGB können sich nur Gläubiger berufen, die im Besitz eines gültigen Grundpfandes an der verpfändeten Liegenschaft sind. Ist der Erwerb von Grundpfandtiteln aufgrund der Bestimmungen des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewB) nichtig erklärt worden, so ist dieser Entscheid sowohl für den Zivilrichter als auch für die Vollstreckungsorgane verbindlich.

 

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