Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 29

D. Be­kannt­ma­chung der Stei­ge­rung

I. Stei­ge­rungs­pu­bli­ka­ti­on

 

1Der Zeit­punkt der Stei­ge­rung ist so fest­zu­set­zen, dass die Frist zur Be­schwer­de ge­gen die Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen vor dem Stei­ge­rungs­tag ab­ge­lau­fen ist.

2Die Be­kannt­ma­chung der Stei­ge­rung soll aus­ser den in Ar­ti­kel 138 SchKG ge­for­der­ten An­ga­ben den Na­men und Wohn­ort des Schuld­ners so­wie die ge­naue Be­zeich­nung des zu ver­stei­gern­den Grund­stücks und die Schät­zung ent­hal­ten.1 Die Auf­for­de­rung an die Pfand­gläu­bi­ger (Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) ist da­hin zu er­gän­zen, dass in der Ein­ga­be an das Be­trei­bungs­amt auch an­ge­ge­ben wer­den soll, ob die Pfand­for­de­rung ganz oder teil­wei­se fäl­lig oder ge­kün­digt sei, wenn ja, für wel­chen Be­trag und auf wel­chen Ter­min.

3Die Auf­for­de­rung zur An­mel­dung nach Ar­ti­kel 138 Ab­satz 2 Zif­fer 3 SchKG ist auch an al­le In­ha­ber von Dienst­bar­kei­ten zu rich­ten, die un­ter dem frü­he­ren kan­to­na­len Recht ent­stan­den und noch nicht in die öf­fent­li­chen Bü­cher ein­ge­tra­gen sind. Da­mit ist die An­dro­hung zu ver­bin­den, dass die nicht an­ge­mel­de­ten Dienst­bar­kei­ten ge­gen­über ei­nem gut­gläu­bi­gen Er­wer­ber des be­las­te­ten Grund­stückes nicht mehr gel­tend ge­macht wer­den kön­nen, so­weit es sich nicht um Rech­te han­delt, die auch nach dem ZGB2 oh­ne Ein­tra­gung in das Grund­buch ding­lich wirk­sam sind.

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1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).
2 SR 210
3 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996 (AS 1996 2900).

BGE

94 III 25 () from 6. Juni 1968
Regeste: Frist für die Beschwerde gegen die Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners durch den Sachwalter im Nachlassverfahren. Werden die Akten gemäss Art. 300 Abs. 2 SchKG entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung zehn Tage vor der Gläubigerversammlungzur Einsicht aufgelegt, so endigt die Frist für die Beschwerde gegen die aus den Akten ersichtliche Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners (Art. 299 SchKG) erst mit dem Tage der Gläubigerversammlung (Art. 17 Abs. 2 und 31 Abs. 1 SchKG; Klarstellung der Rechtsprechung).

101 III 36 () from 14. Januar 1975
Regeste: Zwangsverwertung von Grundstücken, Eingabefrist für Ansprüche am Grundstück, ohne Eintragung im Grundbuch bestehendes gesetzliches Grundpfandrecht; Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, Art. 836 ZGB. 1. Bei der in Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG vorgesehenen Eingabefrist für Ansprüche am Grundstück handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch durch ein ohne Grundbucheintrag bestehendes gesetzliches Pfandrecht gesichert ist (Erw. 2 und 3). 2. Ob eine Forderung durch ein solches Pfandrecht gesichert sei, kann nur der ordentliche Zivilrichter entscheiden (Erw. 4).

119 III 26 () from 15. März 1993
Regeste: Anfechtung eines Zuschlags (Art. 136bis SchKG); Minimalfrist für die Publikation der zweiten Versteigerung (Art. 138 SchKG). Muss eine bereits angesetzte Versteigerung verschoben werden, so ist der neue Termin rechtzeitig bekanntzugeben, damit ein bestmöglicher Verwertungserlös erzielt werden kann; eine Minimalfrist für die Publikation der Versteigerung gibt es in einem solchen Falle jedoch nicht.

121 III 88 () from 25. April 1995
Regeste: Anfechtung eines Zuschlags; Publikation der Steigerung nach Art. 138 SchKG und Art. 29 Abs. 4 VZG. Die erste Steigerungspublikation nach Art. 138 SchKG ist eine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG; die zweite gemäss Art. 29 Abs. 4 VZG ist eine bloss an die Gläubiger gerichtete Bekanntmachung, und der Schuldner hat kein schutzwürdiges Interesse, deren Modalitäten in Frage zu stellen; insbesondere kann er sich nicht beschweren, dass die 10tägige Frist zur Wiederholung der Steigerungspublikation nicht eingehalten und letztere während der Betreibungsferien vorgenommen worden ist.

137 III 235 (5A_25/2011) from 18. April 2011
Regeste: Art. 29 Abs. 2, Art. 99 Abs. 2 VZG; Schätzung des zu versteigernden Grundstücks. Bekanntmachung der Schätzung und Voraussetzungen zur Bestreitung (E. 3).

 

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