Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 31

III. Im Fal­le der Ein­stel­lung der Stei­ge­rung

 

Wird die Stei­ge­rung erst nach Ab­lauf der Frist zur An­mel­dung der Las­ten ein­ge­stellt, so braucht die neue Stei­ge­rung nur min­des­tens 14 Ta­ge vor­her aus­ge­kün­digt zu wer­den. Die Auf­for­de­rung des Ar­ti­kels 138 Ab­satz 2 Zif­fer 3 SchKG ist nicht zu wie­der­ho­len.

BGE

119 III 26 () from 15. März 1993
Regeste: Anfechtung eines Zuschlags (Art. 136bis SchKG); Minimalfrist für die Publikation der zweiten Versteigerung (Art. 138 SchKG). Muss eine bereits angesetzte Versteigerung verschoben werden, so ist der neue Termin rechtzeitig bekanntzugeben, damit ein bestmöglicher Verwertungserlös erzielt werden kann; eine Minimalfrist für die Publikation der Versteigerung gibt es in einem solchen Falle jedoch nicht.

 

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