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Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken
vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)
Art. 31
III. Im Falle der Einstellung der Steigerung
Wird die Steigerung erst nach Ablauf der Frist zur Anmeldung der Lasten eingestellt, so braucht die neue Steigerung nur mindestens 14 Tage vorher ausgekündigt zu werden. Die Aufforderung des Artikels 138 Absatz 2 Ziffer 3 SchKG ist nicht zu wiederholen.