Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 33

A. Zeit­punkt der Auf­stel­lung

 

Nach Ab­lauf der An­mel­dungs­frist (Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) hat das Be­trei­bungs­amt das Las­ten­ver­zeich­nis an­zu­fer­ti­gen, und zwar so recht­zei­tig, dass es mit den Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen (Art. 134 Abs. 2 SchKG) auf­ge­legt wer­den kann.

BGE

112 III 26 () from 16. Mai 1986
Regeste: Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG); Lastenverzeichnis (Art. 33 ff. VZG). Ist eine Hypothekarschuld gestützt auf das Grundbuch in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden, so ist das Betreibungsamt nicht zur Prüfung befugt, ob derjenige, der Inhaber des diesbezüglichen Schuldbriefes zu sein behauptet, materiell berechtigt ist. Das Betreibungsamt muss die Klägerrolle für den Widerspruchsprozess nach Massgabe von Art. 39 VZG demjenigen zuweisen, der eine Abänderung oder Löschung des in das Lastenverzeichnis aufgenommenen Rechts verlangt.

 

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