Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 35

II. Lee­re Pfand­stel­len und Ei­gen­tü­mer­ti­tel

 

1Lee­re Pfand­stel­len sind bei der Auf­stel­lung des Las­ten­ver­zeich­nis­ses nicht zu be­rück­sich­ti­gen, des­glei­chen im Be­sit­ze des Schuld­ners be­find­li­che Ei­gen­tü­mer­pfand­ti­tel, die nicht ge­pfän­det aber nach Ar­ti­kel 13 hier­vor in Ver­wah­rung ge­nom­men wor­den sind (Art. 815 ZGB1 und Art. 68 Abs. 1 Bst.a hier­nach).

2Sind die Ei­gen­tü­mer­pfand­ti­tel ver­pfän­det oder ge­pfän­det, so dür­fen sie, wenn das Grund­stück selbst ge­pfän­det ist und in­fol­ge­des­sen zur Ver­wer­tung ge­langt, nicht ge­son­dert ver­stei­gert wer­den, son­dern es ist der Be­trag, auf den der Pfand­ti­tel lau­tet, oder so­fern der Be­trag, für den er ver­pfän­det oder ge­pfän­det ist, klei­ner ist, die­ser Be­trag nach dem Ran­ge des Ti­tels in das Las­ten­ver­zeich­nis auf­zu­neh­men.


1 SR 210

BGE

89 III 43 () from 29. Juni 1963
Regeste: Pfandausfallschein (Art. 158 Abs. 2 SchKG): Wem ist ein solcher auszustellen nach Verwertung eines Grundstücks? Art. 120 VZG. (Erw. 1). Eigentümer-Schuldbrief als Faustpfand z.B. für ein Darlehen: Ersteigert der Gläubiger selbst den Schuldbrief bei der Faustpfandverwertung, so wird er Schuldbriefgläubiger und kann nun die Grundpfandforderung unabhängig von der allfälligen Restforderung aus dem andern Rechtsverhältnis, z.B. Darlehen, geltend machen. (Erw. 2).

100 III 57 () from 30. März 1974
Regeste: 1. Art. 841 ZGB und Art. 117 VZG. Ist eine Klage aus Art. 841 ZGB nur gegen den vorgehenden Grundpfandgläubiger oder auch gegen allfällige am Grundpfandtitel berechtigte Faustpfandgläubiger zu richten? Da es nicht Sache der Aufsichtsbehörden ist, hierüber zu entscheiden, ist die Auszahlung des streitigen Anteils am Verwertungserlös bis zum Abschluss des Bauhandwerkerprozesses aufzuschieben und der entsprechende Betrag zu hinterlegen (Erw. 1 und 2). 2. Die Betreibungs- und Konkursämter sind berechtigt, sich im Beschwerde- und Rekursverfahren vor den Aufsichtsbehörden durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (Erw. 3).

109 III 65 () from 19. Mai 1983
Regeste: Verteilung der Mieterträgnisse aus einem verpfändeten Grundstück (Art. 806 Abs. 1 ZGB und Art. 22 VZG). Auf Art. 806 Abs. 1 ZGB können sich nur Gläubiger berufen, die im Besitz eines gültigen Grundpfandes an der verpfändeten Liegenschaft sind. Ist der Erwerb von Grundpfandtiteln aufgrund der Bestimmungen des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewB) nichtig erklärt worden, so ist dieser Entscheid sowohl für den Zivilrichter als auch für die Vollstreckungsorgane verbindlich.

112 III 26 () from 16. Mai 1986
Regeste: Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG); Lastenverzeichnis (Art. 33 ff. VZG). Ist eine Hypothekarschuld gestützt auf das Grundbuch in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden, so ist das Betreibungsamt nicht zur Prüfung befugt, ob derjenige, der Inhaber des diesbezüglichen Schuldbriefes zu sein behauptet, materiell berechtigt ist. Das Betreibungsamt muss die Klägerrolle für den Widerspruchsprozess nach Massgabe von Art. 39 VZG demjenigen zuweisen, der eine Abänderung oder Löschung des in das Lastenverzeichnis aufgenommenen Rechts verlangt.

 

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