Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 36

III. Von der Auf­nah­me aus­ge­schlos­se­ne An­sprü­che

 

1An­sprü­che, die nach Ab­lauf der An­mel­dungs­frist gel­tend ge­macht wer­den, so­wie For­de­run­gen, die kei­ne Be­las­tung des Grund­stückes dar­stel­len, dür­fen nicht in das Las­ten­ver­zeich­nis auf­ge­nom­men wer­den. Das Be­trei­bungs­amt hat den An­spre­chern von der Aus­sch­lies­sung sol­cher An­sprü­che so­fort Kennt­nis zu ge­ben, un­ter An­ga­be der Be­schwer­de­frist (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

2Im Üb­ri­gen ist das Be­trei­bungs­amt nicht be­fugt, die Auf­nah­me der in dem Aus­zug aus dem Grund­buch ent­hal­te­nen oder be­son­ders an­ge­mel­de­ten Las­ten in das Ver­zeich­nis ab­zu­leh­nen, die­se ab­zuän­dern oder zu be­strei­ten oder die Ein­rei­chung von Be­weis­mit­teln zu ver­lan­gen. Ein von ei­nem Be­rech­tig­ten nach Durch­füh­rung des Las­ten­be­rei­ni­gungs­ver­fah­rens er­klär­ter Ver­zicht auf ei­ne ein­ge­tra­ge­ne Last ist nur zu be­rück­sich­ti­gen, wenn die Last vor­her ge­löscht wor­den ist.

BGE

101 III 36 () from 14. Januar 1975
Regeste: Zwangsverwertung von Grundstücken, Eingabefrist für Ansprüche am Grundstück, ohne Eintragung im Grundbuch bestehendes gesetzliches Grundpfandrecht; Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, Art. 836 ZGB. 1. Bei der in Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG vorgesehenen Eingabefrist für Ansprüche am Grundstück handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch durch ein ohne Grundbucheintrag bestehendes gesetzliches Pfandrecht gesichert ist (Erw. 2 und 3). 2. Ob eine Forderung durch ein solches Pfandrecht gesichert sei, kann nur der ordentliche Zivilrichter entscheiden (Erw. 4).

112 III 26 () from 16. Mai 1986
Regeste: Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG); Lastenverzeichnis (Art. 33 ff. VZG). Ist eine Hypothekarschuld gestützt auf das Grundbuch in das Lastenverzeichnis aufgenommen worden, so ist das Betreibungsamt nicht zur Prüfung befugt, ob derjenige, der Inhaber des diesbezüglichen Schuldbriefes zu sein behauptet, materiell berechtigt ist. Das Betreibungsamt muss die Klägerrolle für den Widerspruchsprozess nach Massgabe von Art. 39 VZG demjenigen zuweisen, der eine Abänderung oder Löschung des in das Lastenverzeichnis aufgenommenen Rechts verlangt.

117 III 36 () from 25. Januar 1991
Regeste: Art. 36 Abs. 1 VZG. Von der Aufnahme in das Lastenverzeichnis ausgeschlossene Forderung für die Lieferung elektrischer Energie. 1. Im vorliegenden Fall besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein gesetzliches Pfandrecht für Forderungen, die aus der Lieferung elektrischer Energie entstanden sind (E. 2). 2. Besteht kein gesetzliches Pfandrecht, so stellt die Forderung keine Belastung des Grundstücks dar; das Betreibungsamt ist daher befugt, die Aufnahme in das Lastenverzeichnis gestützt auf Art. 36 Abs. 1 VZG abzulehnen (E. 3).

120 III 32 () from 24. März 1994
Regeste: Kollokationsprozess über öffentlichrechtliche Forderungen; Art. 250 SchKG. Auch für öffentlichrechtliche Forderungen kann ein Kollokationsprozess nach Massgabe von Art. 250 SchKG angestrengt werden. Für die Beurteilung der Kollokationsklage ist der Konkursrichter am Ort, wo der Konkurs durchgeführt wird, zuständig. Änderung der Rechtsprechung (E. 2). Abgrenzung der Kompetenzen zwischen der Konkursverwaltung und dem über die Kollokationsklage befindenden Konkursrichter (E. 3).

141 III 141 (5A_852/2014) from 23. März 2015
Regeste: Art. 17 und 140 Abs. 2 SchKG, Art. 39 VZG; Lastenverzeichnis, Rechtsweg. Unterscheidung zwischen Beschwerde und Lastenbereinigungsklage; Form der Bestreitung (E. 4.2). Rechtsweg im Fall, dass der Schuldner die Anwendung des im Grundbuch eingetragenen Zinssatzes auf die Forderung und den Beginn des Zinsenlaufs bestreitet (E. 4.3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden