Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 37

C. Mit­tei­lung

 

1Das Las­ten­ver­zeich­nis ist sämt­li­chen Gläu­bi­gern, zu de­ren Guns­ten das Grund­stück ge­pfän­det ist, al­len Grund­pfand­gläu­bi­gern so­wie den aus Vor­mer­kun­gen Be­rech­tig­ten (Art. 959 ZGB1 ) und dem Schuld­ner mit­zu­tei­len.

2Die Mit­tei­lung er­folgt mit der An­zei­ge, dass der­je­ni­ge, der einen im Ver­zeich­nis auf­ge­führ­ten An­spruch nach Be­stand, Um­fang, Rang oder Fäl­lig­keit be­strei­ten will, dies in­ner­halb von zehn Ta­gen, von der Zu­stel­lung an ge­rech­net, beim Be­trei­bungs­amt schrift­lich un­ter ge­nau­er Be­zeich­nung des be­strit­te­nen An­spruchs zu er­klä­ren ha­be, wid­ri­gen­falls der An­spruch für die be­tref­fen­de Be­trei­bung als von ihm an­er­kannt gel­te (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG).2

3Ist in­fol­ge ei­ner frü­he­ren Be­trei­bung be­reits ein Pro­zess über ei­ne im Las­ten­ver­zeich­nis ent­hal­te­ne Last an­hän­gig, so hat das Be­trei­bungs­amt hier­von im Las­ten­ver­zeich­nis von Am­tes we­gen Vor­merk zu neh­men, un­ter An­ga­be der Pro­zess­par­tei­en und des Rechts­be­geh­rens. Der Aus­gang des pen­den­ten Pro­zes­ses ist auch für das Las­ten­ver­zeich­nis der neu­en Be­trei­bung mass­ge­bend.


1 SR 210
2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

BGE

96 III 74 () from 16. Februar 1970
Regeste: Lastenbereinigung im Konkurs. 1. Frist für die Anfechtung des mit dem Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegten und eines nachträglich abgeänderten Lastenverzeichnisses durch Klage oder Beschwerde (Art. 250 Abs. 1 SchKG). Die Vorschriften über die Betreibungsferien und deren Einfluss auf den Ablauf der Fristen (Art. 56 und 63 SchKG) sind im Konkurs nicht anwendbar (Erw. 1). 2. Sind die Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Rangverhältnisses zwischen Grundpfandrechten zwingender Natur? (Erw. 2). 3. Voraussetzungen, unter denen der Kollokationsplan, namentlich ein dazu gehörendes Lastenverzeichnis, nachträglich abgeändert werden darf. Fall der nachträglichen Berichtigung des dem Lastenverzeichnis zugrunde liegenden Grundbuchauszugs (Erw. 3). Bereinigungsverfahren im Falle, dass die erfolgte Abänderung des Lastenverzeichnisses nur das Rangverhältnis zwischen Grundpfandrechten betrifft. Verzicht auf die öffentliche Bekanntmachung der Auflegung des abgeänderten Lastenverzeichnisses (Erw. 1, 4). Entsprechende Anwendung der für die Lastenbereinigung im Konkurs grundsätzlich nicht geltenden Art. 37 und 39 VZG. Behandlung einer Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis als Bestreitung im Sinne von Art. 37 Abs. 2 VZG (Erw. 4).

101 III 36 () from 14. Januar 1975
Regeste: Zwangsverwertung von Grundstücken, Eingabefrist für Ansprüche am Grundstück, ohne Eintragung im Grundbuch bestehendes gesetzliches Grundpfandrecht; Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, Art. 836 ZGB. 1. Bei der in Art. 138 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG vorgesehenen Eingabefrist für Ansprüche am Grundstück handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch durch ein ohne Grundbucheintrag bestehendes gesetzliches Pfandrecht gesichert ist (Erw. 2 und 3). 2. Ob eine Forderung durch ein solches Pfandrecht gesichert sei, kann nur der ordentliche Zivilrichter entscheiden (Erw. 4).

141 III 141 (5A_852/2014) from 23. März 2015
Regeste: Art. 17 und 140 Abs. 2 SchKG, Art. 39 VZG; Lastenverzeichnis, Rechtsweg. Unterscheidung zwischen Beschwerde und Lastenbereinigungsklage; Form der Bestreitung (E. 4.2). Rechtsweg im Fall, dass der Schuldner die Anwendung des im Grundbuch eingetragenen Zinssatzes auf die Forderung und den Beginn des Zinsenlaufs bestreitet (E. 4.3).

 

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