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Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)

Art. 40

III. Er­gän­zung oder Be­rich­ti­gung durch die Auf­sichts­be­hör­de

 

Wird das Las­ten­ver­zeich­nis in­fol­ge ei­ner Be­schwer­de durch Ver­fü­gung der Auf­sichts­be­hör­de er­gänzt oder be­rich­tigt, so hat das Be­trei­bungs­amt die Er­gän­zung oder Än­de­rung den Be­tei­lig­ten wie­der­um un­ter An­set­zung ei­ner zehn­tä­gi­gen Be­strei­tungs­frist mit­zu­tei­len.