Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 48

III. Über­bin­dung

1. auf Ab­rech­nung am Zu­schlags­preis

 

1Die bis zum Stei­ge­rungs­tag lau­fen­den Zin­se der über­bun­de­nen Pfand­for­de­run­gen wer­den dem Er­stei­ge­rer auf Ab­rech­nung am Zu­schlags­preis über­bun­den, so­fern die Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen nicht aus­drück­lich et­was an­de­res be­stim­men.

2Hin­sicht­lich der im Zeit­punkt der Ver­stei­ge­rung lau­fen­den Er­träg­nis­se kön­nen die Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen be­stim­men, dass sie als Ent­gelt für die Über­bin­dung der lau­fen­den Zin­se der nicht fäl­li­gen Pfand­for­de­run­gen dem Er­stei­ge­rer zu­fal­len. An Stel­le des Stei­ge­rungs­ta­ges kann auch ein ent­spre­chen­der Zins­ter­min als mass­ge­bend für Nut­zens- und Scha­dens­an­fang be­stimmt wer­den. Da­ge­gen dür­fen schon ein­ge­zo­ge­ne und noch aus­ste­hen­de fäl­li­ge Er­träg­nis­se dem Er­stei­ge­rer nicht zu­ge­wie­sen wer­den.

BGE

116 III 85 () from 14. August 1990
Regeste: Zwangsverwertung einer Liegenschaft: Zustellung der Steigerungsanzeige (Art. 139 SchKG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 VZG). 1. Könnten Name und Wohnort eines Grundpfandgläubigers durch eine einfache Anfrage beim Schuldner ermittelt werden, so führt der Umstand, dass diesem Gläubiger die Steigerungsanzeige nicht zugestellt worden ist, zur Ungültigkeit der Versteigerung (E. 2). 2. Sagt das Lastenverzeichnis nicht, in welchem Umfang die Grundpfandschulden dem Erwerber überbunden werden, so führt das nicht zur Ungültigkeit der Versteigerung, sofern die Steigerungsbedingungen diesbezüglich klar sind (E. 3). 3. Wenn ein Grundpfandgläubiger auf dem Weg der ordentlichen Betreibung betreibt (anstatt durch Betreibung auf Grundpfandverwertung) und das Betreibungsamt die grundpfandbelastete Liegenschaft pfändet, so wird im Augenblick, wo das Verwertungsbegehren gestellt wird, dieser Grundpfandgläubiger - sofern sein Grundpfandrecht im Lastenverzeichnis aufgeführt ist - als "im Range vorgehend" im Sinne von Art. 126 SchKG betrachtet (E. 4).

 

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