Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 49

2. oh­ne Ab­rech­nung am Zu­schlags­preis

 

1Oh­ne Ab­rech­nung am Zu­schlags­preis sind dem Er­stei­ge­rer durch die Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen zur Zah­lung zu über­bin­den:1

a.2
die Kos­ten der Ei­gen­tums­über­tra­gung und der in be­zug auf die Grund­pfand­rech­te, Dienst­bar­kei­ten usw. er­for­der­li­chen Lö­schun­gen und Än­de­run­gen im Grund­buch und in den Pfand­ti­teln, mit Ein­schluss der Kos­ten des in Ar­ti­kel 69 hier­nach vor­ge­schrie­be­nen Ver­fah­rens be­tref­fend feh­len­de Pfand­ti­tel über Grund­pfand­rech­te, die durch die Ver­stei­ge­rung ganz oder teil­wei­se un­ter­ge­gan­gen sind, so­wie die Hand­än­de­rungs­ab­ga­ben;
b.
die im Zeit­punkt der Ver­stei­ge­rung noch nicht fäl­li­gen und da­her im Las­ten­ver­zeich­nis nicht auf­ge­führ­ten For­de­run­gen mit ge­setz­li­chem Pfand­recht (Art. 836 ZGB3, Bran­das­se­ku­ranz­steu­ern, Lie­gen­schaf­ten­steu­ern usw.), fer­ner die lau­fen­den Ab­ga­ben für Gas, Was­ser, Elek­tri­zi­tät u.dgl.

2Zu wei­te­ren Zah­lun­gen über den Zu­schlags­preis hin­aus kann der Er­stei­ge­rer nicht ver­pflich­tet wer­den, aus­ser es sei in den Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen vor­ge­se­hen.4


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).
2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).
3 SR 210
4 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

BGE

120 III 128 () from 21. Oktober 1994
Regeste: Art. 49 VZG; Steigerungsbedingungen, Grundstückgewinnsteuer. Die in den Steigerungsbedingungen aufgeführten Forderungen, die dem Ersteigerer ohne Anrechnung am Zuschlagspreis zu überbinden sind, müssen bereits vor der Versteigerung bestehen. Dies ist nicht der Fall bei der Grundstückgewinnsteuer, die mit dem Zuschlag entsteht.

122 III 246 () from 6. Juni 1996
Regeste: Art. 157 SchKG. Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung. Die bei der Betreibung auf Grundpfandverwertung anfallenden Grundstückgewinnsteuern sind als Kosten der Verwertung im Sinne von Art. 157 Abs. 1 SchKG zu betrachten und demzufolge vom Bruttoerlös abzuziehen und zu bezahlen, bevor der Nettoerlös an die Gläubiger verteilt wird (Art. 157 Abs. 2 SchKG).

123 III 53 () from 6. Februar 1997
Regeste: Art. 649a und 712h-k ZGB, Art. 49 Abs. 2 VZG und Art. 1 Abs. 2 OR; Nichthaften des Ersteigerers einer Stockwerkeinheit für fällige Beiträge an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten. Die Bestimmungen der von den Miteigentümern vereinbarten Nutzungs- und Verwaltungsordnung können dem Rechtsnachfolger eines Miteigentümers nur insoweit im Sinne von Art. 649a ZGB entgegengehalten werden, als sie einen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Verwaltung und Nutzung der Sache haben. Das trifft nicht zu auf eine Bestimmung, wonach der Erwerber einer Stockwerkeinheit solidarisch mit dem Veräusserer für die Bezahlung von fälligen gemeinschaftlichen Kosten und Lasten hafte (E. 3). Voraussetzungen, unter denen bei der Zwangsverwertung eines Grundstücks der Ersteigerer verpflichtet sein kann, Zahlungen über den Zuschlagspreis hinaus zu leisten (E. 4). Stillschweigende Äusserung eines Verpflichtungswillens (E. 5)?

 

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