Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstückenvom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012) |
Art. 51
4. Vorkaufsrecht 1Vertraglich begründete Vorkaufsrechte (Art. 216 Abs. 2 und 3 OR2) können bei der Zwangsversteigerung nicht ausgeübt werden, gesetzliche Vorkaufsrechte nur nach Massgabe von Artikel 60ahiernach. 2Besteht zu Lasten des versteigerten Grundstücks ein im Grundbuch vorgemerktes Vorkaufsrecht, so wird es, wenn es nicht infolge des Ergebnisses eines doppelten Aufrufes des Grundstücks gelöscht werden muss (Art. 56 hiernach), so wie es im Lastenverzeichnis enthalten ist, dem Ersteigerer überbunden. Vorbehalten bleibt ein gerichtlicher Entscheid darüber, ob es nach seinem Inhalt bei einem künftigen Verkauf des Grundstücks geltend gemacht werden könne oder ob es erloschen sei. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 7. Sept. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1993 3183). BGE
126 III 93 () from 2. März 2000
Regeste: Freihandverkauf (Art. 130 SchKG): Folgen für ein vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 51 Abs. 1 VZG). Das vertragliche Vorkaufsrecht, das an dem auf dem Weg des Freihandverkaufs verwerteten Grundstück besteht, kann dem Erwerber gegenüber nicht ausgeübt werden. |