Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 52

B. Ab­än­de­run­gen

 

Nach­träg­li­che Ab­än­de­run­gen der Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen sind nur zu­läs­sig, wenn sie neu auf­ge­legt, pu­bli­ziert und den Be­tei­lig­ten nach Ar­ti­kel 139 SchKG spe­zi­ell zur Kennt­nis ge­bracht wer­den.

BGE

123 III 53 () from 6. Februar 1997
Regeste: Art. 649a und 712h-k ZGB, Art. 49 Abs. 2 VZG und Art. 1 Abs. 2 OR; Nichthaften des Ersteigerers einer Stockwerkeinheit für fällige Beiträge an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten. Die Bestimmungen der von den Miteigentümern vereinbarten Nutzungs- und Verwaltungsordnung können dem Rechtsnachfolger eines Miteigentümers nur insoweit im Sinne von Art. 649a ZGB entgegengehalten werden, als sie einen unmittelbaren Bezug zur gemeinschaftlichen Verwaltung und Nutzung der Sache haben. Das trifft nicht zu auf eine Bestimmung, wonach der Erwerber einer Stockwerkeinheit solidarisch mit dem Veräusserer für die Bezahlung von fälligen gemeinschaftlichen Kosten und Lasten hafte (E. 3). Voraussetzungen, unter denen bei der Zwangsverwertung eines Grundstücks der Ersteigerer verpflichtet sein kann, Zahlungen über den Zuschlagspreis hinaus zu leisten (E. 4). Stillschweigende Äusserung eines Verpflichtungswillens (E. 5)?

128 III 339 () from 10. Juli 2002
Regeste: Steigerungsbedingungen (notwendiger Inhalt und nachträgliche Abänderung); Art. 134 Abs. 1 SchKG und Art. 52 VZG. Ist das zu verwertende Grundstück vom Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) erfasst, gehört ein entsprechender Hinweis zum notwendigen Inhalt der Steigerungsbedingungen; werden die aufgelegten Steigerungsbedingungen nachträglich ergänzt, sind sie im Sinne von Art. 52 VZG neu aufzulegen (E. 4). Der Betreibungsschuldner, der noch vor dem Steigerungstag erfährt, dass in den aufgelegten Steigerungsbedingungen zu Unrecht nicht auf das BGBB hingewiesen worden war, und deren Ergänzung verlangen will, darf damit nicht untätig bis nach Abschluss der Steigerung zuwarten; wenn er nicht zu Beginn der Steigerung die mit dem erwähnten Mangel behafteten Steigerungsbedingungen beanstandet, kann er diese nicht mehr mit einer Beschwerde gegen den Zuschlag in Frage stellen (E. 5).

 

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