Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 53

A. Im all­ge­mei­nen

 

1Bei der Be­rech­nung des Zu­schlags­prei­ses (Art. 142ain Ver­bin­dung mit Art. 126 Abs. 1 SchKG) dür­fen von den dem be­trei­ben­den Gläu­bi­ger vor­ge­hen­den pfand­ge­si­cher­ten For­de­run­gen (Ka­pi­tal, rück­stän­di­ge Zin­sen, lau­fen­der Zins bis zum Stei­ge­rungs­tag, all­fäl­li­ge Ver­zugs­zin­se und Be­trei­bungs­kos­ten) nur die­je­ni­gen be­rück­sich­tigt wer­den, die im Las­ten­ver­zeich­nis ent­hal­ten und un­be­strit­ten ge­blie­ben oder ge­richt­lich gut­ge­heis­sen, evtl. noch beim Rich­ter an­hän­gig sind (Art. 141 SchKG).1

2Ist das Grund­stück in meh­re­ren Pfän­dun­gen (Grup­pen) ent­hal­ten, so fal­len nur die­je­ni­gen pfand­ge­si­cher­ten For­de­run­gen in Be­tracht, die ge­gen­über der Pfän­dung, in der die Ver­wer­tung ver­langt wird, zu Recht be­ste­hen.2

3Pfand­las­ten, die erst nach der Pfän­dung oh­ne Be­wil­li­gung des Be­trei­bungs­am­tes in das Grund­buch ein­ge­tra­gen wur­den, fal­len bei der Be­rech­nung des Zu­schlags­prei­ses aus­ser Be­tracht, wenn sie nicht schon vor­her kraft Ge­set­zes ent­stan­den sind und al­len ein­ge­tra­ge­nen Be­las­tun­gen vor­ge­hen.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).
2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

BGE

96 III 126 () from 30. Oktober 1970
Regeste: Klage der Baupfandgläubiger gegen vorgehende Pfandgläubiger auf Ersatz des bei der Pfandverwertung in einer Grundpfandbetreibung oder in einem Konkurs erlittenen Verlusts aus dem Verwertungsanteil der Beklagten; örtliche Zuständigkeit (Art. 841 Abs. 1 ZGB, Art. 117 Abs. 1 und 132 VZG). Solche Klagen sind unabhängig davon, ob sie innert der vom Betreibungsamt bzw. von der Konkursverwaltung nach Art. 117 Abs. 1 VZG angesetzten Frist oder erst nach Ablauf dieser Frist eingeleitet werden, am Orte anzubringen, wo das Baugrundstück oder, wenn mehrere Grundstücke zusammen überbaut und verwertet wurden, der wertvollste Teil der Grundstücke liegt (Art. 51 Abs. 2 SchKG).

107 III 122 () from 31. Juli 1981
Regeste: Betreibung auf Grundpfandverwertung, Einstellung der Verwertung bis zur Erledigung eines Lastenbereinigungsprozesses, der sich auf die Festsetzung des Zuschlagspreises auswirkt (Art. 41 Abs. 1 und 53 Abs. 1 VZG) 1. Hat ein Pfandgläubiger die Betreibung nur für einen Teil seiner Kapitalforderung angehoben, so darf nur zugeschlagen werden, wenn der nicht in Betreibung gesetzte Teil der Forderung überboten ist (E. 1). 2. Hängt der Mindestzuschlagspreis vom Ergebnis eines Lastenbereinigungsprozesses ab, so ist die Verwertung bis zur Erledigung des Prozesses einzustellen (E. 1). 3. Verhältnis von Art. 41 Abs. 1 VZG zu Art. 53 Abs. 1 VZG (E. 2). 4. Im Pfändungs- und Pfandverwertungsverfahren ist eine vorzeitige Verwertung von Grundstücken wegen drohender Wertverminderung nicht zulässig (E. 3).

110 III 72 () from 11. Dezember 1984
Regeste: Art. 126 SchKG; Art. 41 Abs. 1, 54 Abs. 2 und 105 Abs. 2 VZG. Hat der Pfandgläubiger einer grundpfandversicherten Forderung lediglich für Zinsen betrieben, so darf der Zuschlag nur erfolgen, wenn auch die Kapitalforderung überboten ist. Die Zinsforderungen selber - und zwar auch solche von Gläubigern, die kein Verwertungsbegehren gestellt haben - fallen bei der Berechnung des Zuschlagspreises nicht in Betracht. Deshalb spielt es unter dem Blickwinkel von Art. 41 Abs. 1 VZG keine Rolle, ob die Zinsforderungen bestritten sind oder nicht; die Versteigerung braucht wegen bestrittener Zinsforderungen nicht eingestellt zu werden.

 

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