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Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)

Art. 60

III. Aus­ruf der An­ge­bo­te und Zu­schlag

 

1Je­des An­ge­bot wird drei­mal aus­ge­ru­fen und da­bei je­wei­len an­ge­ge­ben, ob es sich um den ers­ten, zwei­ten oder drit­ten Aus­ruf han­delt. Das Be­trei­bungs­amt ist ver­pflich­tet, demje­ni­gen Bie­ter, der das letz­te und höchs­te An­ge­bot ge­macht hat, so­fort öf­fent­lich den Zu­schlag zu er­tei­len.

2Der Zu­schlag er­folgt, wenn nach den Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen ei­ne so­fort zu leis­ten­de Bar­zah­lung oder Si­cher­heits­leis­tung ver­langt wird, nur nach de­ren Leis­tung; an­dern­falls wird in Fort­set­zung der Stei­ge­rung das nächst tiefe­re An­ge­bot noch­mals drei­mal aus­ge­ru­fen und, wenn es nicht über­bo­ten wird, dar­auf­hin der Zu­schlag er­teilt.