Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 61

C. Stei­ge­rung und Pro­to­koll

 

1Die Stei­ge­rung ist oh­ne Un­ter­bre­chung durch­zu­füh­ren.

2Über je­de Stei­ge­rung ist im An­schluss an die Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen ein Pro­to­koll zu füh­ren, das vom Stei­ge­rungs­be­am­ten so­wie vom Er­stei­ge­rer zu un­ter­zeich­nen ist.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

BGE

130 III 133 () from 26. Januar 2004
Regeste: Unterbrechung der Grundstücksteigerung; Art. 60 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 1 VZG. Wird gemäss den Steigerungsbedingungen vor dem Zuschlag eine Anzahlung an die Steigerungssumme verlangt, darf die Steigerung nicht zur Beschaffung des Geldes unterbrochen werden (E. 2.3).

 

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