Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 63

E. Zah­lungs- ver­zug des Er­stei­ge­rers

 

1Be­fin­det sich der Er­stei­ge­rer im Zah­lungs­ver­zug und kön­nen all­fäl­li­ge von ihm be­stell­te Si­cher­hei­ten nicht so­fort oh­ne Be­trei­bung oder Pro­zess li­qui­diert wer­den, so hat das Be­trei­bungs­amt, so­fern nicht sämt­li­che Be­tei­lig­te (Schuld­ner, zu Ver­lust ge­kom­me­ne Pfand­gläu­bi­ger, be­trei­ben­de Gläu­bi­ger) zu ei­ner Ver­län­ge­rung der Zah­lungs­frist ih­re Ein­wil­li­gung er­tei­len, oh­ne wei­te­res den Zu­schlag auf­zu­he­ben und so­fort ei­ne neue Stei­ge­rung nach Ar­ti­kel 143 Ab­satz 1 SchKG an­zu­ord­nen.1 Die Auf­he­bung des Zu­schla­ges ist im Stei­ge­rungs­pro­to­koll (Art. 61 hier­vor) vorzu­mer­ken und dem Er­stei­ge­rer schrift­lich an­zu­zei­gen.

2Ist der Ei­gen­tums­über­gang be­reits im Grund­buch ein­ge­tra­gen (Art. 66 Abs. 3 hier­nach), so be­auf­tragt das Be­trei­bungs­amt das Grund­buchamt un­ter Hin­weis auf die Auf­he­bung des Zu­schla­ges mit der Lö­schung des Ein­tra­ges so­wie der ent­spre­chen­den Vor­mer­kung im Grund­buch.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

BGE

128 III 104 () from 24. Januar 2002
Regeste: Verwertung eines Grundstückes durch Freihandverkauf im Konkursverfahren (Art. 256 SchKG). Zweckmässigkeit eines zweiten Schriftenwechsels (E. 1a). Das Bundesgericht kann bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes "ultra" oder "extra petita" entscheiden (E. 1b). Der Freihandverkauf bedarf wie die öffentliche Versteigerung keiner öffentlichen Beurkundung, und der Eigentumserwerb erfolgt durch die zu protokollierende Verfügung des Konkursamtes oder der Konkursverwaltung, mit welcher das zu verwertende Grundstück dem berücksichtigten Anbieter zugewiesen wird (E. 2 und 3; Änderung der Rechtsprechung). Auf den Freihandverkauf sind insbesondere Art. 58 Abs. 3 und Art. 67 VZG, welche die Identität des Anbieters und der im Grundbuch als Eigentümer einzutragenden Person betreffen, sowie die Regelung gemäss Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG beim Zahlungsverzug des Ersteigerers anwendbar (E. 4). Folgen der Nichtigkeit eines Freihandverkaufes im konkreten Fall (E. 5).

128 III 468 () from 25. September 2002
Regeste: Zahlung bei Versteigerung eines Grundstücks (Art. 143 SchKG). Es würde Sinn und Zweck von Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG widersprechen, den verspätet, aber effektiv geleisteten Restpreis zurückzuzahlen und das Grundstück erneut zu versteigern. Das unwiderrufliche Zahlungsversprechen einer anerkannten und solventen Bank ist der Barzahlung gleichzustellen (E. 2.3).

130 III 133 () from 26. Januar 2004
Regeste: Unterbrechung der Grundstücksteigerung; Art. 60 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 1 VZG. Wird gemäss den Steigerungsbedingungen vor dem Zuschlag eine Anzahlung an die Steigerungssumme verlangt, darf die Steigerung nicht zur Beschaffung des Geldes unterbrochen werden (E. 2.3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden