Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 65

II. Las­ten­ver­zeich­nis und Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen

 

1Das für die frü­he­re Stei­ge­rung auf­ge­stell­te Las­ten­ver­zeich­nis ist auch für die neue und ei­ne all­fäl­lig wei­ter not­wen­dig wer­den­de Stei­ge­rung mass­ge­bend.1 Kom­men dem Be­trei­bungs­amt neue, in der Zwi­schen­zeit ent­stan­de­ne öf­fent­lich-recht­li­che Las­ten zur Kennt­nis, so hat es sie von Am­tes we­gen zu be­rück­sich­ti­gen. In die­sem Fal­le ist die Er­gän­zung des Las­ten­ver­zeich­nis­ses den In­ter­es­sen­ten nach Ar­ti­kel 140 Ab­satz 2 SchKG (Art. 37 hier­vor) mit­zu­tei­len. In der Zwi­schen­zeit fäl­lig ge­wor­de­ne, im Las­ten­ver­zeich­nis als lau­fend an­ge­merk­te Ka­pi­tal­zin­se sind mit dem ent­spre­chen­den Be­trag un­ter die fäl­li­gen und bar zu be­zah­len­den For­de­run­gen ein­zu­stel­len, oh­ne dass aber des­we­gen ei­ne Neu­auf­la­ge des Las­ten­ver­zeich­nis­ses nö­tig wä­re.

2Die üb­ri­gen Stei­ge­rungs­be­din­gun­gen kön­nen vom Be­trei­bungs­amt in­ner­halb der Gren­zen der ihm in Ar­ti­kel 134 Ab­satz 1 SchKG ein­ge­räum­ten Be­fug­nis­se ab­ge­än­dert wer­den. Wer­den sie erst nach ih­rer Auf­le­gung ab­ge­än­dert, so ist die Vor­schrift des Ar­ti­kels 52 hier­vor zu be­ob­ach­ten.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

BGE

97 III 89 () from 2. Dezember 1971
Regeste: Grundstückverwertung im Konkurs und im Pfandverwertungsverfahren. Aufhebung des Zuschlags wegen Nichtigkeit einer wesentlichen Bestimmung des Lastenverzeichnisses. 1. Legitimation der Konkursverwaltung zum Rekurs gegen einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, der auf Beschwerde des Ersteigerers (Art. 136 bis SchKG) den Zuschlag eines zur Masse gehörenden Grundstücks aufhebt (Art. 240 SchKG). Rekurslegitimation des Konkursbeamten persönlich? (Erw. 1). 2. Beginn der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag (Art. 17 Abs. 2 SchKG; Erw. 2). Aufhebung nichtiger Verfügungen von Amtes wegen (Erw. 2, 9). 3. Ungültigkeit eines Zuschlags, der dem Ersteigerer das Eigentum an den im Lastenverzeichnis als Zugehör des Grundstücks bezeichneten, für dessen Benützung wesentlichen Vorrichtungen im Boden eines in einem andern Verfahren verwerteten Nachbargrundstücks nicht verschafft (Erw. 3). 4. Voraussetzungen, unter denen der Ersteigerer eines Grundstücks mit dem Zuschlag diesem Grundstück dienende, im Nachbargrundstück liegende Vorrichtungen (zu einer Tanksäule gehörende Benzin- und Öltanks mit den zur Tanksäule führenden Leitungen) zu Eigentum erwirbt (Überbaurecht; Art. 674 ZGB; Erw. 4). 5. Voraussetzungen der Entstehung einer Grunddienstbarkeit bei der Zwangsvollstreckung (Art. 731 Abs. 2, 656 Abs. 2 ZGB). Welche Dienstbarkeiten gehören ins Lastenverzeichnis? (Art. 140 Abs. 1 und 156 SchKG, Art. 34 lit. b, 102 und 125 VZG). Der mit der Zwangsverwertung eines Grundstücks betraute Beamte ist nicht befugt, im Lastenverzeichnis von sich aus die Errichtung einer neuen Dienstbarkeit zulasten dieses Grundstücks vorzusehen. Einesolche Bestimmung ist wegen Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit des Beamten schlechthin nichtig, kann nicht rechtskräftig werden und nicht die Grundlage für die Entstehung der Dienstbarkeit auf dem Wege der Zwangsvollstreckung abgeben (Erw. 5). 6. Auswirkungen der Nichtigkeit einer solchen Bestimmung auf den Zuschlag des "berechtigten" Grundstücks (Erw. 6) und auf den übrigen Inhalt des Lastenverzeichnisses (Erw. 7).

 

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