Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 69

IV. Zu lö­schen­de Pfand­ti­tel

 

1Das Be­trei­bungs­amt hat die Ti­tel über die durch die Ver­stei­ge­rung ganz oder teil­wei­se un­ter­ge­gan­ge­nen Grund­pfand­rech­te vor der Ver­tei­lung ein­zu­for­dern. Wer­den sie nicht bei­ge­bracht, so hat das Be­trei­bungs­amt trotz­dem die er­for­der­li­chen Lö­schun­gen oder Ab­än­de­run­gen im Grund­buch zu ver­an­las­sen, die auf die be­tref­fen­den For­de­run­gen ent­fal­len­den Be­trä­ge aber zu hin­ter­le­gen.

2Die statt­ge­fun­de­ne Lö­schung oder Ab­än­de­rung des Grund­pfand­rechts ist in die­sem Fal­le durch ein­ma­li­ge Pu­bli­ka­ti­on im Amts­blatt zu ver­öf­fent­li­chen und dem Gläu­bi­ger, so­fern sein Na­me und sein Wohn­ort be­kannt sind, durch ein­ge­schrie­be­nen Brief zur Kennt­nis zu brin­gen mit der An­zei­ge, dass die Ver­äus­se­rung oder Ver­pfän­dung des gänz­lich zu Ver­lust ge­kom­me­nen Pfand­ti­tels oder des teil­wei­se zu Ver­lust ge­kom­me­nen über den er­lös­ten Be­trag hin­aus als Be­trug straf­bar wä­re.

3Ist der In­ha­ber des Ti­tels un­be­kannt, so hat das Be­trei­bungs­amt die Lö­schung oder Ab­än­de­rung des Grund­pfand­rechts öf­fent­lich be­kanntz­u­ma­chen, un­ter Hin­weis auf die in Ab­satz 2 hier­vor er­wähn­te Fol­ge ei­ner Ver­äus­se­rung oder Ver­pfän­dung des Ti­tels.

BGE

116 III 85 () from 14. August 1990
Regeste: Zwangsverwertung einer Liegenschaft: Zustellung der Steigerungsanzeige (Art. 139 SchKG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 VZG). 1. Könnten Name und Wohnort eines Grundpfandgläubigers durch eine einfache Anfrage beim Schuldner ermittelt werden, so führt der Umstand, dass diesem Gläubiger die Steigerungsanzeige nicht zugestellt worden ist, zur Ungültigkeit der Versteigerung (E. 2). 2. Sagt das Lastenverzeichnis nicht, in welchem Umfang die Grundpfandschulden dem Erwerber überbunden werden, so führt das nicht zur Ungültigkeit der Versteigerung, sofern die Steigerungsbedingungen diesbezüglich klar sind (E. 3). 3. Wenn ein Grundpfandgläubiger auf dem Weg der ordentlichen Betreibung betreibt (anstatt durch Betreibung auf Grundpfandverwertung) und das Betreibungsamt die grundpfandbelastete Liegenschaft pfändet, so wird im Augenblick, wo das Verwertungsbegehren gestellt wird, dieser Grundpfandgläubiger - sofern sein Grundpfandrecht im Lastenverzeichnis aufgeführt ist - als "im Range vorgehend" im Sinne von Art. 126 SchKG betrachtet (E. 4).

125 III 252 () from 1. Juni 1999
Regeste: Art. 143b SchKG und Art. 135 Abs. 1 SchKG, Art. 68 Abs. 1 lit. b VZG, Art. 69 VZG, Art. 110 Abs. 2 VZG und Art. 111 Abs. 1 VZG; Löschung von Pfandrecht und Titel im Falle des Freihandverkaufs. Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung ein Grundstück freihändig verkauft, so gilt - nicht anders als im Falle der öffentlichen Versteigerung - der Grundsatz, dass bei auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefen Grundpfandrecht und Titel so weit gelöscht werden müssen, als die persönliche Schuldpflicht nicht überbunden und der Gläubiger aus dem Pfanderlös nicht befriedigt wird.

140 III 234 (5A_758/2013) from 15. April 2014
Regeste: Art. 17 und 140 Abs. 2 SchKG; Art. 37 Abs. 2 und Art. 40 VZG; Lastenbereinigung. Unterscheidung zwischen Beschwerde und Klage betreffend die Bestreitung des Lastenverzeichnisses (E. 3.1); Pflicht des Betreibungsamtes, das Lastenverzeichnis gemäss dem Ergebnis des Prozesses zu berichtigen oder zu ergänzen (E. 3.2).

 

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