Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 73c

C. Las­ten­ver­zeich­nis

I. In­halt

 

Das Las­ten­ver­zeich­nis (Art. 33ff. hier­vor) muss über den zu ver­wer­ten­den Mit­ei­gen­tumsan­teil und das Grund­stück als sol­ches die in Ar­ti­kel 73a Ab­satz 1 hier­vor vor­ge­schrie­be­nen An­ga­ben ent­hal­ten und die im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nen so­wie die auf Grund der öf­fent­li­chen Auf­for­de­rung (Art. 29 Abs. 2 und 3 und Art. 73a Abs. 2 hier­vor) an­ge­mel­de­ten Be­las­tun­gen des An­teils ei­ner­seits und des Grund­stücks als sol­chem an­der­seits ge­trennt auf­füh­ren.


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

BGE

115 III 120 () from 21. August 1989
Regeste: Verwertung eines im Miteigentum stehenden, als ganzes verpfändeten Grundstücks (Art. 73e, 73f, 106a VZG). Ist über einen Miteigentümer des Grundstücks der Konkurs eröffnet und gegen einen weiteren Miteigentümer die Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet worden, so kann das als ganzes verpfändete Grundstück im Konkurs nicht versteigert werden; vielmehr muss in der Betreibung auf Grundpfandverwertung die Verwertung angeordnet werden (E. 1b). Zuständigkeit der zweiten Gläubigerversammlung zur Anordnung der Verwertung (Art. 243 Abs. 3 SchKG). Die Verwertung eines Grundstücks kann grundsätzlich nur aufgrund eines Beschlusses der zweiten Gläubigerversammlung erfolgen (E. 2).

 

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