Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 73e

D. Vor­ge­hen bei Pfand­be­las­tung des Grund­stücks als sol­chem.

I. Ei­ni­gungs­ver­hand­lun­gen

 

1Ist nach dem Er­geb­nis des Las­ten­be­rei­ni­gungs­ver­fah­rens das Grund­stück als sol­ches pfand­be­las­tet, so hat die Stei­ge­rung einst­wei­len zu un­ter­blei­ben.

2Das Be­trei­bungs­amt ver­sucht, durch Ver­hand­lun­gen mit den am Grund­stück als sol­chem pfand­be­rech­tig­ten Gläu­bi­gern und mit den an­dern Mit­ei­gen­tü­mern ei­ne Auf­tei­lung der be­tref­fen­den Pfand­las­ten auf die ein­zel­nen An­tei­le her­bei­zu­füh­ren und im Fal­le, dass der Schuld­ner für ei­ne durch das Grund­stück als sol­ches ge­si­cher­te Pfand­for­de­rung zu­sam­men mit an­dern Mit­ei­gen­tü­mern so­li­da­risch haf­tet, ei­ne ent­spre­chen­de Auf­tei­lung der Schuld­pflicht zu er­rei­chen. Ha­ben die Ver­hand­lun­gen Er­folg, so ist, nach­dem die er­for­der­li­chen Än­de­run­gen im Grund­buch vor­ge­nom­men sind, das Las­ten­ver­zeich­nis ih­rem Er­geb­nis an­zu­pas­sen und der An­teil des Schuld­ners auf die­ser Grund­la­ge zu ver­stei­gern.2

3Das Be­trei­bungs­amt kann auch ver­su­chen, durch Ver­hand­lun­gen mit den Be­tei­lig­ten die Auf­he­bung des Mit­ei­gen­tums zu er­rei­chen und so zu er­mög­li­chen, dass der be­trei­ben­de Gläu­bi­ger aus dem Er­geb­nis der Ver­wer­tung der dem Schuld­ner zu­ge­wie­se­nen Par­zel­le oder aus dem An­teil des Schuld­ners am Er­geb­nis des Ver­kaufs des Grund­stücks als sol­chem oder aus der dem Schuld­ner zu­kom­men­den Aus­kaufs­s­um­me (vgl. Art. 651 Abs. 1 ZGB3 ganz oder teil­wei­se be­frie­digt wer­den kann.

4So­weit zur Her­bei­füh­rung der an­ge­streb­ten Än­de­run­gen der recht­li­chen Ver­hält­nis­se nach Zi­vil­recht ei­ne Mit­wir­kung des Schuld­ners er­for­der­lich ist, tritt das Be­trei­bungs­amt an sei­ne Stel­le (Art. 23c hier­vor).

5Die obe­re kan­to­na­le Auf­sichts­be­hör­de kann zur Durch­füh­rung die­ser Ei­ni­gungs­ver­hand­lun­gen sich selbst oder die un­te­re Auf­sichts­be­hör­de als zu­stän­dig er­klä­ren.


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).
2 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).
3 SR 210

BGE

102 III 49 () from 5. Juli 1976
Regeste: Verwertung von Miteigentumsanteilen im Konkurs.

112 III 102 () from 12. November 1986
Regeste: Steigerungsanzeige; Verwertung eines Miteigentumsanteils (Art. 138 f. SchKG, Art. 73 ff. VZG). Ist der Umfang des zu verwertenden Grundpfandobjektes nicht bestimmt, weil in einem hängigen Grundbuchberichtigungsverfahren zu klären ist, ob der Grundpfandgegenstand mit einem Miteigentumsanteil an einem anderen Grundstück subjektiv-dinglich verknüpft ist, so kann zwar das Lastenbereinigungsverfahren eingeleitet, jedoch der Steigerungstermin bis zur rechtskräftigen Erledigung des Grundbuchberichtigungsprozesses noch nicht festgesetzt werden. Sollte im Grundbuchberichtigungsverfahren das Miteigentum bejaht werden, ist in der Folge nach Massgabe von Art. 73 ff. VZG vorzugehen.

115 III 120 () from 21. August 1989
Regeste: Verwertung eines im Miteigentum stehenden, als ganzes verpfändeten Grundstücks (Art. 73e, 73f, 106a VZG). Ist über einen Miteigentümer des Grundstücks der Konkurs eröffnet und gegen einen weiteren Miteigentümer die Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet worden, so kann das als ganzes verpfändete Grundstück im Konkurs nicht versteigert werden; vielmehr muss in der Betreibung auf Grundpfandverwertung die Verwertung angeordnet werden (E. 1b). Zuständigkeit der zweiten Gläubigerversammlung zur Anordnung der Verwertung (Art. 243 Abs. 3 SchKG). Die Verwertung eines Grundstücks kann grundsätzlich nur aufgrund eines Beschlusses der zweiten Gläubigerversammlung erfolgen (E. 2).

134 I 12 (5A_447/2007) from 13. Dezember 2007
Regeste: Unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV). Für die vom Konkursamt im Rahmen der Verwertung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück durchzuführende Einigungsverhandlung mit den pfandberechtigten Gläubigern hat der Schuldner keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 2).

 

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