Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 73f

II. Ver­stei­ge­rung des An­teils

 

1Ge­lingt es nicht, die Pfand­be­las­tung des Grund­stücks als sol­chem und ge­ge­be­nen­falls die So­li­dar­schuld­pflicht auf­zu­tei­len, und kommt es auch nicht zur Auf­he­bung des Mit­ei­gen­tums, so ist der ge­pfän­de­te An­teil nach vor­he­ri­ger Pu­bli­ka­ti­on (Art. 73a Abs. 1 hier­vor) und Be­nach­rich­ti­gung der Be­tei­lig­ten im Sin­ne von Ar­ti­kel 30 Ab­sät­ze 2-4 und 73b Ab­satz 2 hier­vor für sich al­lein zu ver­stei­gern. Die Auf­for­de­rung im Sin­ne von Ar­ti­kel 29 Ab­sät­ze 2 und 3 und Ar­ti­kel 73a Ab­satz 2 hier­vor ist da­bei nicht zu wie­der­ho­len. Die Zwangs­ver­wer­tung des Grund­stücks als sol­chem ist un­ter Vor­be­halt von Ar­ti­kel 106a hier­nach oh­ne Zu­stim­mung al­ler Be­tei­lig­ten nicht zu­läs­sig.

2Wird vor der Ver­stei­ge­rung des An­teils ei­ne Grund­pfand­be­trei­bung an­ge­ho­ben, die das Grund­stück als sol­ches zum Ge­gen­stand hat (Art. 106a hier­nach), so ist die­ser Be­trei­bung der Vor­tritt ein­zuräu­men.


1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).

BGE

115 III 120 () from 21. August 1989
Regeste: Verwertung eines im Miteigentum stehenden, als ganzes verpfändeten Grundstücks (Art. 73e, 73f, 106a VZG). Ist über einen Miteigentümer des Grundstücks der Konkurs eröffnet und gegen einen weiteren Miteigentümer die Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet worden, so kann das als ganzes verpfändete Grundstück im Konkurs nicht versteigert werden; vielmehr muss in der Betreibung auf Grundpfandverwertung die Verwertung angeordnet werden (E. 1b). Zuständigkeit der zweiten Gläubigerversammlung zur Anordnung der Verwertung (Art. 243 Abs. 3 SchKG). Die Verwertung eines Grundstücks kann grundsätzlich nur aufgrund eines Beschlusses der zweiten Gläubigerversammlung erfolgen (E. 2).

 

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