Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 78a

1 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V des BGer vom 4. Dez. 1975, in Kraft seit 1. April 1976 (AS 1976 164).
2 SR 210

 

1Zur Ver­stei­ge­rung auf An­ord­nung des Rich­ters nach Ar­ti­kel 649b Ab­satz 3 ZGB2 ist das Be­trei­bungs­amt oder, wenn das kan­to­na­le Recht es so be­stimmt, das Kon­kur­samt zu­stän­dig, in des­sen Kreis das im Mit­ei­gen­tum ste­hen­de Grund­stück oder der wert­vol­le­re Tei­le des­sel­ben liegt.

2Die Kos­ten des Ver­stei­ge­rungs­ver­fah­rens sind vom Ge­such­stel­ler vor­zu­schies­sen und aus dem Er­lös vor­weg zu de­cken.

3Der Zu­schlag kann zu ei­nem den Be­trag der Pfand­for­de­run­gen er­rei­chen­den Prei­se er­teilt wer­den, auch wenn kein Über­schuss er­zielt wird.

4Das Er­geb­nis der Stei­ge­rung ist in al­len Fäl­len, auch wenn sie er­folg­los ge­blie­ben ist, dem Rich­ter mit­zu­tei­len.

5Im Üb­ri­gen sind die Ar­ti­kel 73-73i hier­vor, Ar­ti­kel 73e Ab­satz 3 aus­ge­nom­men, ent­spre­chend an­wend­bar. Ei­ne Ver­wer­tung des im Mit­ei­gen­tum ste­hen­den Grund­stücks selbst in­fol­ge Grund­pfand­be­trei­bung (Art. 73f Abs. 2 hier­vor und Art. 106a hier­nach) ist in­des nur ab­zu­war­ten, wenn sie un­mit­tel­bar be­vor­steht.

BGE

149 III 165 (5A_784/2021 und andere) from 27. Februar 2023
Regeste: Art. 651 Abs. 2 ZGB; Teilung des Miteigentums durch öffentliche Versteigerung; Zwangsversteigerung. Die öffentliche Versteigerung, die vom Gericht zur Teilung von Miteigentum nach Art. 651 Abs. 2 ZGB angeordnet wird, stellt keine Zwangsversteigerung gestützt auf das SchKG dar. Das Gericht kann die Steigerungsbedingungen frei festlegen, streitige Modalitäten entscheiden und auf Vereinbarungen der Miteigentümer abstellen (E. 3).

 

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