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Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)

Art. 79

A. Zeit­punkt der Ver­tei­lung

 

1Die Auf­stel­lung des Kol­lo­ka­ti­ons­pla­nes und die Ver­tei­lung des Er­lö­ses (Art. 144ff. SchKG) dür­fen erst er­fol­gen, wenn auch ei­ne all­fäl­li­ge Aus­fall­for­de­rung (Art. 72 hier­vor) ver­wer­tet ist. Vor­be­hal­ten bleibt die Be­stim­mung des Ar­ti­kels 199 SchKG.

2Der Kol­lo­ka­ti­ons­plan soll sich nur auf die Rang­ord­nung der Pfän­dungs­gläu­bi­ger er­stre­cken.

3Die im rechts­kräf­ti­gen Las­ten­ver­zeich­nis ent­hal­te­nen fäl­li­gen For­de­run­gen sol­len so­fort nach Ein­gang des Zu­schlags­prei­ses be­zahlt wer­den, auch wenn die Schluss­ver­tei­lung für die Pfän­dungs­gläu­bi­ger noch nicht mög­lich ist.