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Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken
vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)
Art. 8
A. Umfang und Vollzug der Pfändung
Das Betreibungsamt vollzieht die Pfändung auf Grund der Angaben im Grundbuch unter Zuziehung des Schuldners (Art. 91 SchKG), indem es so viele Grundstücke schätzt und in die Pfändungsurkunde einträgt, als erforderlich ist, um die Forderung nebst Zins und Kosten zu decken (Art. 97 SchKG).