Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 81

C. Ver­tei­lungs­grund­sät­ze

I. Im all­ge­mei­nen

 

Die Ver­tei­lung des Reiner­lö­ses er­folgt nach fol­gen­den Grund­sät­zen:

Zu­nächst sind die­je­ni­gen Grund­pfand­gläu­bi­ger und In­ha­ber von Pfand­rech­ten an Pfand­ti­teln zu be­frie­di­gen, de­ren For­de­run­gen im Las­ten­ver­zeich­nis als fäl­lig auf­ge­führt und un­be­strit­ten ge­blie­ben oder ge­richt­lich gut­ge­heis­sen sind; der Rest ist un­ter die Gläu­bi­ger, zu de­ren Guns­ten das Grund­stück ge­pfän­det oder ar­res­tiert war, zu ver­tei­len; für die Gläu­bi­ger mit pro­vi­so­ri­scher Pfän­dung ist der Be­trag zu de­po­nie­ren.

Grund­pfand­gläu­bi­ger, de­ren Pfand­rech­te erst nach der Pfän­dung in das Grund­buch ein­ge­tra­gen oder im Las­ten­be­rei­ni­gungs­ver­fah­ren ab­er­kannt, aber vom Schuld­ner durch Nicht­be­strei­tung an­er­kannt wor­den sind, ha­ben erst dann An­spruch auf den Er­lös, wenn die Pfän­dungs­gläu­bi­ger be­frie­digt sind, es sei denn, dass die nach­träg­lich ein­ge­tra­ge­nen Pfand­rech­te schon vor­her kraft Ge­set­zes ent­stan­den sind und al­len ein­ge­tra­ge­nen Be­las­tun­gen vor­ge­hen.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V des BGer vom 5. Ju­ni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900).

BGE

100 III 57 () from 30. März 1974
Regeste: 1. Art. 841 ZGB und Art. 117 VZG. Ist eine Klage aus Art. 841 ZGB nur gegen den vorgehenden Grundpfandgläubiger oder auch gegen allfällige am Grundpfandtitel berechtigte Faustpfandgläubiger zu richten? Da es nicht Sache der Aufsichtsbehörden ist, hierüber zu entscheiden, ist die Auszahlung des streitigen Anteils am Verwertungserlös bis zum Abschluss des Bauhandwerkerprozesses aufzuschieben und der entsprechende Betrag zu hinterlegen (Erw. 1 und 2). 2. Die Betreibungs- und Konkursämter sind berechtigt, sich im Beschwerde- und Rekursverfahren vor den Aufsichtsbehörden durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (Erw. 3).

 

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