Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstückenvom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012) |
Art. 90
D. Fakultative Verfügungsbeschränkung 1Auf Verlangen des betreibenden Pfandgläubigers hat das Betreibungsamt eine Verfügungsbeschränkung nach Artikel 960 ZGB1 zur Vormerkung im Grundbuch anzumelden (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst.a und 23a Bst. a hiervor), wenn entweder:2
2Diese Vorschrift ist dem betreibenden Gläubiger mit der Zustellung des Doppels des Zahlungsbefehls zur Kenntnis zu bringen. 1 SR 210 |