Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken

vom 23. April 1920 (Stand am 1. Januar 2012)


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Art. 96

2. Kon­kurs des Schuld­ners

 

Wird über den Schuld­ner, der zu­gleich Ei­gen­tü­mer des Grund­pfan­des ist, der Kon­kurs er­öff­net, be­vor das Grund­stück ver­wer­tet ist, so fal­len die vor der Er­öff­nung des Kon­kur­ses fäl­lig ge­wor­de­nen und noch nicht ver­teil­ten Miet- und Pacht­zin­se in die Kon­kurs­mas­se, un­ter Vor­be­halt des den be­trei­ben­den Grund­pfand­gläu­bi­gern nach Ar­ti­kel 806 Ab­satz 1 ZGB1 zu­ste­hen­den Vor­zugs­rechts (Art. 198 SchKG).


1 SR 210

BGE

132 III 437 () from 31. Januar 2006
Regeste: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung des Kollokationsplanes; Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (Art. 806 ZGB). Wie beim Konkurs nimmt der Gläubiger, der sich (als Faustpfandgläubiger) im Besitze eines Eigentümerschuldbriefs befindet, auch beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung - anstelle des nicht existierenden Grundpfandgläubigers - direkt an der Verteilung des Nachlassvermögens sowie der Miet- und Pachtzinse (Art. 806 Abs. 1 ZGB) teil (E. 4). Da letztere ab Bestätigung des Nachlassvertrags bis zur Verwertung von der Pfandhaft erfasst werden, bedarf es weder einer vorgängigen Grundpfandbetreibung noch eines ausdrücklichen Begehrens um Erstreckung der Pfandhaft auf die Miet- und Pachtzinse (E. 5). Enthält das Lastenverzeichnis eines Grundstücks keine eindeutige Verfügung zum Umfang der Pfandhaft, was nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist, kann es noch im Zeitpunkt der Auflegung der Verteilungsliste angefochten werden. Zulassung der Anfechtung wegen Fehlens genauer Angaben zu den seit der Bestätigung des Nachlassvertrags eingenommenen Mietzinsen und zu deren Verteilung (E. 6).

 

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