Verordnung
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Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung enthält für die zivile Schifffahrt der Bundesverwaltung ausführende Bestimmungen zum BSG. 2 Sie gilt für Schiffe, die von der Bundesverwaltung für Aufgaben des Bundes gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden (Verwaltungsschiffe), und für deren Führerinnen oder Führer auf schweizerischen Gewässern einschliesslich der Grenzgewässer.3 3 Soweit diese Verordnung oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, gilt die Verordnung vom 8. November 19784 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Mai 2022, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 306). |