Verordnung
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Art. 24h Führerausweise für Personen mit Wohnsitz im Ausland 112
1 Personen, die einen Führerausweis gestützt auf Artikel 42 Absatz 3bis Buchstabe b erwerben, ohne in der Schweiz Wohnsitz zu haben, wird ein auf die nächste periodische verkehrsmedizinische Untersuchung (Art. 27 Abs. 1 Bst. a) befristeter Führerausweis erteilt. 2 Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben und deren schweizerischer Führerausweis abhanden gekommen ist, erhalten eine Bestätigung über die in der Schweiz registrierten Fahrberechtigungen. 3 Die Zulassungsbehörde stellt auf Gesuch hin einen auf höchstens fünf Jahre befristeten Führerausweis aus:
112 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4697). |