Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

vom 27. Oktober 1976 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 35a Annullierung 150

1 Be­geht der In­ha­ber des Füh­rer­aus­wei­ses auf Pro­be ei­ne zwei­te Wi­der­hand­lung, die zum Ent­zug des Füh­rer­aus­wei­ses der Ka­te­go­ri­en und Un­ter­ka­te­go­ri­en führt, wird der Aus­weis an­nul­liert. Dies gilt auch, wenn der Aus­weis in­zwi­schen un­be­fris­tet er­teilt wur­de.

2 Die An­nul­lie­rung be­trifft al­le Ka­te­go­ri­en und Un­ter­ka­te­go­ri­en. Sie be­trifft auch die Spe­zi­al­ka­te­go­ri­en, wenn der Aus­weis­in­ha­ber kei­ne Ge­währ bie­tet, dass er künf­tig mit Fahr­zeu­gen der Spe­zi­al­ka­te­go­ri­en kei­ne Wi­der­hand­lun­gen be­geht.

3 Be­trifft die An­nul­lie­rung nur die Ka­te­go­ri­en und Un­ter­ka­te­go­ri­en, stellt die Zu­las­sungs­be­hör­de einen Füh­rer­aus­weis der Spe­zi­al­ka­te­go­ri­en aus.

4 Die Ent­zugs­be­hör­de in­for­miert den be­trof­fe­nen Fahr­zeug­füh­rer über die Vor­aus­set­zun­gen, un­ter de­nen er wie­der einen Lern­fahr­aus­weis er­wer­ben kann.

150 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).

BGE

136 I 345 (1C_542/2009) from 10. September 2010
Regeste: Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 15a Abs. 4 und Art. 16a Abs. 2 SVG; Art. 35a VZV; Annullation eines Führerausweises auf Probe. Rechtsnatur und gesetzlicher Zweck des Führerausweises auf Probe. Unter die nach Art. 15a Abs. 4 SVG relevanten Fälle von erneuten Widerhandlungen fallen auch leichte Fälle gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG. Das Rechtsgleichheitsgebot wird dadurch nicht verletzt (E. 5 und 6).

143 IV 425 (6B_1019/2016) from 24. Mai 2017
Regeste: Art. 15a, 15b Abs. 2, Art. 95 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 SVG; Art. 24a Abs. 1, Art. 24b Abs. 1, Art. 30, 35 und 35a Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung (VZV); Voraussetzungen und Pflicht der Behörden zur Erteilung des definitiven Führerausweises nach Ablauf der Probezeit; Anwendungsbereich der Strafbestimmungen von Art. 95 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 SVG. Der Betroffene hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung des definitiven Führerausweises ab dem Tag nach Ablauf der Probezeit, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Drängt sich dies aus Gründen der Verkehrssicherheit auf, ist der Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Ein faktischer Entzug des Führerausweises durch Zuwarten mit der Ausstellung des definitiven Führerausweises ist im Gesetz nicht vorgesehen (E. 1.4). Art. 95 Abs. 1 lit. c SVG gelangt auf den Motorfahrzeugführer zur Anwendung, dessen Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, verfallen ist. Art. 95 Abs. 2 SVG soll nach seiner ratio legis demgegenüber die Säumnis des Motorfahrzeugführers bestrafen, die Weiterbildungskurse zu besuchen und den unbefristeten Führerausweis zu beantragen. Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Behörde den definitiven Führerausweis zu Unrecht nicht ausstellte (E. 1.5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden