1 Begeht der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine zweite Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt wurde.
2 Die Annullierung betrifft alle Kategorien und Unterkategorien. Sie betrifft auch die Spezialkategorien, wenn der Ausweisinhaber keine Gewähr bietet, dass er künftig mit Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen begeht.
3 Betrifft die Annullierung nur die Kategorien und Unterkategorien, stellt die Zulassungsbehörde einen Führerausweis der Spezialkategorien aus.
4 Die Entzugsbehörde informiert den betroffenen Fahrzeugführer über die Voraussetzungen, unter denen er wieder einen Lernfahrausweis erwerben kann.
150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Dez. 2005 (AS 2004 5057).