Verordnung
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Art. 36 Fahrverbot und Verwarnung 153
1 Die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind.154 2 Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden.155 3 Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist:
4 Eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Atemalkoholkonzentration 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l oder wenn die Blutalkoholkonzentration 0,50 Promille oder mehr, aber weniger als 0,80 Promille beträgt.159 153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853). 154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259). 155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259). 156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2631). 157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2631). 158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853). 159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004 (AS 2004 2853). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2631). BGE
104 IB 179 () from 29. September 1978
Regeste: Beschränkte Fahrerlaubnis für Epileptiker; Art. 8 Abs. 3 VZV. 1. Voraussetzungen für die Zulassung eines Epileptikers zum Strassenverkehr (E. 1b). 2. Anforderungen an das ärztliche Eignungsgutachten gemäss Art. 8 Abs. 3 VZV (E. 2c). Überprüfung des Gutachtens in casu (E. 2e). Berücksichtigung privater Interessen (E. 2f). 3. Zulässigkeit räumlicher Begrenzungen der Fahrerlaubnis; Art. 26 VZV (E. 3). 4. Die Auflagen müssen im Dispositiv der Zulassungsverfügung aufgeführt werden (E. 4).
104 IB 190 () from 29. September 1978
Regeste: Fahrverbot für Motorfahrräder. Änderung des Fahrzeuges, damit eine höhere Geschwindigkeit gefahren werden kann. Art. 36 Abs. 3 lit. b VZV. Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung. Insoweit Art. 36 Abs. 3 lit. b VZV einen obligatorischen Führerausweisentzug (oder ein obligatorisches Fahrverbot) vorsieht, beruht dieser Artikel nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Dieser Tatbestand kann aber eine Gefährdung des Strassenverkehrs darstellen und damit einen fakultativen Entzug oder ein fakultatives Verbot im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG rechtfertigen.
105 IB 22 () from 16. Februar 1979
Regeste: Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises, Ergänzung durch den Entzug des Motorfahrrad-Führerausweises; Art. 34 der V über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV). Art. 34 VZV enthält - abweichend von der früheren Regelung des BRB vom 27. August 1969 - keine Grundlage dafür, den Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises durch den Entzug des Motorfahrrad-Führerausweises oder ein entsprechendes Fahrverbot zu ergänzen. Die Ergänzung ist nur zulässig, wenn nicht ein Warnungs-, sondern ein Sicherungsentzug in Frage steht.
128 II 187 () from 25. Februar 2002
Regeste: Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG, Art. 3 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 VZV; Entzug des Führerausweises, Rückfall. Die frühere Anordnung eines Motorfahrradausweisentzugs bzw. eines Fahrverbots für Motorfahrräder ohne Ausdehnung auf einen ordentlichen Führerausweis kann nicht Grundlage bilden für die Anordnung einer erhöhten Mindestentzugsdauer wegen Rückfalls (E. 1). |