1 Die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dazu nicht geeignet sind.154
2 Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden.155
3 Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss gegenüber Personen verfügt werden, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist:
- a.156
- mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille oder mehr geführt haben;
- b.
- in fahrunfähigem Zustand wegen Betäubungs- oder Arzneimitteleinfluss geführt haben;
- c.157
- geführt haben und sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung sie rechnen mussten, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt haben;
- d.
- zum Gebrauch entwendet haben;
- e.
- trotz Fahrverbotes geführt haben;
- f.
- nach Verletzung oder Tötung eines Menschen zur Flucht verwendet haben.158
4 Eine Verwarnung kann verfügt werden, wenn die Atemalkoholkonzentration 0,25 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,40 mg/l oder wenn die Blutalkoholkonzentration 0,50 Promille oder mehr, aber weniger als 0,80 Promille beträgt.159
153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853).
154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).
155 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).
156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2631).
157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2631).
158 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 2853).
159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004 (AS 2004 2853). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2015 2631).