Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung,1 VZV)

vom 27. Oktober 1976 (Stand am 1. Januar 2022)

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2002 3259).


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Art. 45 Aberkennung; Entzug

1 Aus­län­di­sche Füh­rer­aus­wei­se kön­nen nach den glei­chen Be­stim­mun­gen ab­er­kannt wer­den, die für den Ent­zug des schwei­ze­ri­schen Füh­rer­aus­wei­ses gel­ten. Sie sind aus­ser­dem auf un­be­stimm­te Zeit ab­zu­er­ken­nen, wenn sie in Um­ge­hung der schwei­ze­ri­schen oder aus­län­di­schen Zu­stän­dig­keits­be­stim­mun­gen im Aus­land er­wor­ben wor­den sind. Die Ab­er­ken­nung ei­nes aus­län­di­schen Füh­rer­aus­wei­ses ist der zu­stän­di­gen aus­län­di­schen Be­hör­de di­rekt oder durch Ver­mitt­lung des ASTRA mit­zu­tei­len.

2 Mit dem Ent­zug des schwei­ze­ri­schen Füh­rer­aus­wei­ses ist im­mer auch die Aber­ken­nung all­fäl­li­ger aus­län­di­scher Füh­rer­aus­wei­se zu ver­fü­gen.

3 Bei in­ter­na­tio­na­len Füh­rer­aus­wei­sen ist die Ab­er­ken­nung an der da­für vor­ge­se­he­nen Stel­le ein­zu­tra­gen. Der Ein­trag ist mit dem Amts­stem­pel zu ver­se­hen.

4 Ab­er­kann­te aus­län­di­sche Füh­rer­aus­wei­se wer­den bei der Be­hör­de hin­ter­legt. Sie sind dem Be­rech­tig­ten aus­zu­hän­di­gen:

a.
nach Ab­lauf der Ab­er­ken­nungs­frist oder Auf­he­bung der Ab­er­ken­nung;
b.
auf Ver­lan­gen beim Ver­las­sen der Schweiz, wenn er hier kei­nen Wohn­sitz hat. Bei un­be­fris­te­ter Ab­er­ken­nung kann die Un­gül­tig­keit in der Schweiz ver­merkt wer­den, wenn die Ge­fahr von Miss­bräu­chen be­steht.188

5 Kann die Ab­er­ken­nung dem Be­trof­fe­nen in der Schweiz nicht er­öff­net wer­den, so ist sie durch das ASTRA auf dem Rechts­hil­fe­weg er­öff­nen zu las­sen.

6 Ab­er­ken­nun­gen, die we­gen Um­ge­hung der schwei­ze­ri­schen oder aus­län­di­schen Zu­stän­dig­keits­be­stim­mun­gen ver­fügt wur­den, er­lö­schen, wenn der In­ha­ber nach­weist, dass er seit­her:

a.
wäh­rend min­des­tens drei Mo­na­ten Wohn­sitz in dem Staat be­grün­det hat, der den ab­er­kann­ten Aus­weis aus­ge­stellt hat; oder
b.
einen gül­ti­gen Aus­weis im neu­en Wohn­sitz­staat er­wor­ben hat.189

7 Die von aus­län­di­schen Be­hör­den ver­füg­ten Ent­zü­ge von aus­län­di­schen Füh­reraus­wei­sen sind zu voll­zie­hen, wenn das ASTRA dies an­ord­net.

188Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726).

189Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 7. März 1994, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 726).

BGE

108 IB 57 () from 5. Februar 1982
Regeste: Aberkennung und Einziehung eines ausländischen Führerausweises. 1. Begriff des Motorfahrzeugführers aus dem Ausland (E. 2). 2. Es stellt noch keine Umgehung schweizerischer Zuständigkeitsbestimmungen (Art. 45 Abs. 1 VZV) dar, wenn eine in der Schweiz wohnhafte Person einen ausländischen Führerausweis zum Gebrauch im Ausland erwirbt, auch wenn dieser in der Schweiz nicht gültig ist (E. 3a). Sind die Voraussetzungen der Aberkennung eines ausländischen Führerausweises nicht gegeben, kommt dessen Einziehung grundsätzlich nicht in Betracht (E. 3b). 3. Darf auf einen nicht eingezogenen ausländischen Führerausweis dessen Ungültigkeit in der Schweiz vermerkt werden? Frage offen gelassen (E. 3c).

109 IB 205 () from 19. Dezember 1983
Regeste: Umtausch und Aberkennung ausländischer Führerausweise. 1. Art. 44 Abs. 3 VZV. Nach den Richtlinien der Vereinigung der Chefs der kantonalen Motorfahrzeugkontrollen vom 12. Mai 1977 (Ziff. 32 Abs. 5) wird dem Inhaber eines gültigen ausländischen Führerausweises, der früher in der Schweiz eine Führerprüfung nicht bestanden hatte, der schweizerische Führerausweis ohne Führerprüfung nur dann erteilt, wenn er den ausländischen Ausweis während eines Aufenthaltes von mindestens einem Jahr im Ausland erworben hat. Diese einjährige Sperrfrist ist gesetzmässig (E. 2 und 3). 2. Art. 45 Abs. 1 VZV. Die schweizerischen Zuständigkeitsbestimmungen umgeht, wer mit Wohnsitz in der Schweiz einen Führerausweis im Ausland erwirbt und diesen in der Schweiz verwenden will (E. 4).

118 IB 518 () from 4. Dezember 1992
Regeste: Art. 16 Abs. 1 SVG sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 3 sowie 45 Abs. 1 VZV; Aberkennung eines ausländischen Ausweises nach Verzicht des Inhabers auf eine vor Eintausch in einen schweizerischen Führerausweis angeordnete Kontrollfahrt. 1. Tragweite von Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 und 3 VZV (E. 2). 2. Der Verzicht auf eine im Rahmen von Art. 44 Abs. 3 VZV angeordnete Kontrollfahrt rechtfertigt für sich allein die Aberkennung eines ausländischen Ausweises noch nicht. Die zuständige Behörde hat den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen: Sie muss über hinreichend konkrete Hinweise darüber verfügen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Fahrbewilligung tatsächlich nicht oder nicht mehr gegeben sind (E. 3).

120 IB 305 () from 29. September 1994
Regeste: Entzug bzw. Aberkennung des Führerausweises wegen Drogensucht (Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1bis SVG, Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, VZV). Das Bundesgericht ist gemäss Art. 105 Abs. 2 OG an die Feststellungen der richterlichen Vorinstanz hinsichtlich des Vorliegens einer Drogensucht gebunden, soweit der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (E. 4a). Anforderungen an die Feststellung der Drogenabhängigkeit bei Anordnung eines Sicherungsentzugs bzw. Aberkennung des ausländischen Führerausweises. In aller Regel ist die Entzugsbehörde verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches Gutachten zur Frage der Drogensucht einzuholen (E. 4b).

121 II 447 () from 4. Dezember 1995
Regeste: Art. 25 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 45 Abs. 1 und 4 VZV; Aberkennung und Herausgabe eines italienischen Führerausweises. Die Einziehung des aberkannten ausländischen Führerausweises ist keine Vollzugshandlung im Sinne von Art. 101 lit. c OG (Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, E. 1). Soweit Art. 45 Abs. 4 VZV generell vorschreibt, dass der aberkannte ausländische Führerausweis dem Berechtigten beim Verlassen der Schweiz nicht auszuhändigen ist, wenn er hier Wohnsitz hat, verstösst er - mangels Rechtsgrundlage - gegen das völkerrechtliche Territorialitätsprinzip (E. 2-5).

129 II 168 () from 17. Dezember 2002
Regeste: Art. 16 und 17 SVG, Art. 30 Abs. 4 VZV; Warnungsentzug des Führerausweises nach Verkehrsdelikt im Ausland. Der Warnungsentzug des Führerausweises nach Verkehrsdelikten im Ausland ist zulässig, wenn die Fahrberechtigung auch vom Tatortstaat entzogen wird. Entzieht die schweizerische Behörde den Führerausweis, so hat sich ihr Entscheid nach schweizerischem Recht zu richten; insbesondere ist eine allfällige gesetzliche Mindestentzugsdauer verbindlich (E. 2). Kann der Vollzug der beiden Massnahmen nicht koordiniert werden und ist die ausländische Massnahme bereits vollzogen, wenn der Warnungsentzug in der Schweiz angeordnet wird, so hat die zuständige Behörde bei der Bemessung der Entzugsdauer der ausländischen Massnahme angemessen Rechnung zu tragen (E. 6).

129 II 175 () from 7. Februar 2003
Regeste: Art. 22 Abs. 1 SVG; Art. 42 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 VZV; Art. 45 Abs. 4 VZV; Aberkennung eines ausländischen Führerausweises; Objektivierung der Voraussetzungen; Wahl des Inhabers zwischen Hinterlegung des Ausweises und Anmerkung der Ungültigkeit. Die Zuständigkeitsbestimmungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV umgeht, wer einen Führerausweis im Ausland erwirbt, obwohl er ihn in der Schweiz hätte erwerben müssen, und auf Grund der objektiven Umstände diesen in der Schweiz widerrechtlich benützen könnte (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2). Wer entgegen den Zuständigkeitsbestimmungen einen Führerausweis im Ausland erwirbt und in der Schweiz einen Lernfahrausweis beantragt, tritt als potenzieller Motorfahrzeugführer auf und schafft so objektive Umstände, welche die Aberkennung des ausländischen Ausweises rechtfertigen (E. 3). Der Inhaber kann wählen, ob der aberkannte ausländische Ausweis nach Art. 45 Abs. 4 VZV hinterlegt oder die Ungültigkeit für das Gebiet der Schweiz darin angemerkt wird (E. 4).

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