Verordnung
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Art. 85 Anordnung; Schriftart
1 Auf dem vorderen Schild für Motorwagen und auf dem Schild für Motoreinachser, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsanhänger sind von links nach rechts die zugeteilten Buchstaben, ein Punkt auf halber Höhe und die Zahlen aufzutragen.272 2 Das hintere Schild im Hochformat für Motorwagen sowie das Schild für Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht‑, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Transport- und Ausnahmeanhänger müssen im oberen Teil von links nach rechts das eidgenössische Wappen, die Kantonsbuchstaben und das Kantonswappen, im unteren Teil die Kontrollnummer tragen.273 Das hintere Schild im Langformat für Motorwagen und ihre Anhänger muss von links nach rechts das eidgenössische Wappen, die Kantonsbuchstaben, einen Punkt auf halber Höhe, die Kontrollnummer und das Kantonswappen tragen.274 3 Auf dem zweizeiligen Schild für Militäranhänger werden die ersten zwei Zahlen im oberen Teil neben dem zugeteilten Buchstaben aufgeführt; auf dem einzeiligen Schild wird ein grösserer Abstand zwischen der zweiten und dritten Zahl gemacht.275 Das Wappen fällt weg. 4 Auf dem vorderen sowie auf dem hinteren Schild im Langformat für Fahrzeuge diplomatischer oder konsularischer Vertretungen und ständiger Delegationen oder internationaler Organisationen sind von links nach rechts das Feld mit einem der drei Zeichen, die Kantonsbuchstaben und die durch einen Punkt getrennten zwei Zahlengruppen anzubringen. Auf dem hintern Schild im Hochformat befinden sich im oberen Teil das Feld mit dem Zeichen und die Kantonsbuchstaben, im untern Teil die beiden Zahlengruppen.276 5 Das ASTRA bestimmt das Schriftbild und die Abmessungen für Buchstaben und Zahlen.277 272Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). 273Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). 274Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 1987, in Kraft seit 1. Mai 1987 (AS 1987 628). 275Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). 276Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 10 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425). 277 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der Organisationsverordnung vom 6. Dez. 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 243). |