Verordnung
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Art. 81 Annullierung 254
1 Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der Halter den Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat durch die Behörde annullieren zu lassen. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so werden ihm die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nachweist, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen andern Halter zugelassen wurde. 2 Wird der Zulassungsbehörde ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag nach Artikel 80 Absatz 4 enthält, so verweigert sie:
3 Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die schriftliche oder elektronische Zustimmung der im Formular genannten natürlichen oder juristischen Person oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegen.256 4 …257 254 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2001, in Kraft seit 1. Juni 2001 (AS 2001 1387). 255 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20127149). 256 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 20127149). 257 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 20127149). BGE
110 III 87 () from 1. Juni 1984
Regeste: Sicherung des Massevermögens. 1. Das Konkursamt ist nicht befugt, Gegenstände, die im Besitze eines Dritten sind, der daran das Eigentum beansprucht, herbeiführen zu lassen oder dem Dritten zu verbieten, darüber zu verfügen (E. 1). 2. Die Konkurseröffnung ist der massgebliche Zeitpunkt, um zu bestimmen, wer an einer im Konkurs strittigen Sache den Gewahrsam hat (E. 2). |